Fahrverbot - Verlängerung durch Poststreik ?

Der Mandant wurde zu einem Bußgeld mit Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Unmittelbar am Tage der Rechtskraft versendet der Mandant die Fahrerlaubnis am 15.6.2015 an das zuständige Amtsgericht per Einschreiben/ Rückschein. Hierbei berücksichtigt er nicht, dass durch den Poststreik verlängerte Laufzeiten von mehreren Wochen zu erwarten sind. Der Streik wurde auch erst am 15. Juni ausgeweitet . Bis zum heutigen Tag ist der Führerschein nicht beim Gericht eingegangen. Die Frist für das Fahrverbot beginnt mit der amtlichen Verwahrung, d.h. mit Eingang bei der entsprechenden Behörde. Dies ist möglicherweise nicht einmal vor Ablauf der Monatsfrist zu erwarten. Rechtsmittel sind nicht mehr möglich. In diesem Fall kann nur noch ein Gnadengesuch helfen, nämlich bei der zuständigen Behörde die Abkürzung der Fahrverbotsfrist zu beantragen und zwar so, dass der Mandant den Führerschein einen Monat und einen Tag nach Aufgabe bei der zurückerhält. Der entsprechende Antrag ist in Mecklenburg-Vorpommern beim Leitenden Oberstaatsanwalt zu stellen, mithin bei der örtlichen Staatsanwaltschaft.

Hinweis: hat die Behörde oder das Gericht keine Frist zur Abgabe von vier Monaten ab Rechtskraft gesetzt, wird das Fahrverbot mit Rechtskraft wirksam. Vor Rechtskraft oder innerhalb der Viermonatsfrist kann man den Führerschein theoretisch noch zur Behörde bringen mit einem Fahrzeug. Ist der Führerschein allerdings abgegeben, beginnt das Fahrverbot. Für den Rückweg darf man das Fahrzeug nicht mehr nutzen.

Quelle: Rechtsanwalt Martin Vogel, Schwerin
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Zum Thema: Verkehrsrecht / Fahrverbot / amtliche Verwahrung / Fristbeginn / Poststreik / Gnadengesuch / Begnadigung



Eingestellt am 22.06.2015 von M. Vogel
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