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Gefahrenvermeidung durch Radfahrer: Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Fußgänger Vorrang
Ein Radfahrer befuhr einen kombinierten Geh- und Radweg, der an einem Grundstück
entlangführte. Vom Grundstück aus ging eine Fußgängerin Richtung Gehweg. Als der Radfahrer
die Fußgängerin passierte, verfing sich sein Lenker in deren Handtasche, so dass er stürzte und
sich schwer am Kopf verletzte. Er verlangte deshalb Schmerzensgeld und Schadenersatz von der
Fußgängerin.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah ein alleiniges Verschulden des Radfahrers und
lehnte deshalb die Zahlung eines Geldbetrags durch die Fußgängerin ab. Zur Begründung führt
das Gericht aus, dass der Radfahrer auf dem von ihm benutzten Geh- und Radweg keinen
Vorrang gegenüber Fußgängern hat. Fahrradfahrer sind vielmehr verpflichtet, jede Gefährdung
zu vermeiden. Fußgänger ihrerseits dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen
Breite benutzen und auch darauf stehen bleiben. Sie müssen sich nicht fortwährend nach
eventuell nahenden Radfahrern umsehen und dürfen auch darauf vertrauen, dass Radfahrer
rechtzeitig durch Klingelzeichen auf sich aufmerksam machen.
Radfahrer müssen demnach die Belange der Fußgänger auf solchen Wegen besonders
berücksichtigen und insbesondere bei unklaren Verkehrslagen allenfalls Schrittgeschwindigkeit
fahren, um ein sofortiges Anhalten zu ermöglichen. Auf betagte oder unachtsame Fußgänger
muss der Radfahrer besondere Rücksicht nehmen.
entlangführte. Vom Grundstück aus ging eine Fußgängerin Richtung Gehweg. Als der Radfahrer
die Fußgängerin passierte, verfing sich sein Lenker in deren Handtasche, so dass er stürzte und
sich schwer am Kopf verletzte. Er verlangte deshalb Schmerzensgeld und Schadenersatz von der
Fußgängerin.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah ein alleiniges Verschulden des Radfahrers und
lehnte deshalb die Zahlung eines Geldbetrags durch die Fußgängerin ab. Zur Begründung führt
das Gericht aus, dass der Radfahrer auf dem von ihm benutzten Geh- und Radweg keinen
Vorrang gegenüber Fußgängern hat. Fahrradfahrer sind vielmehr verpflichtet, jede Gefährdung
zu vermeiden. Fußgänger ihrerseits dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen
Breite benutzen und auch darauf stehen bleiben. Sie müssen sich nicht fortwährend nach
eventuell nahenden Radfahrern umsehen und dürfen auch darauf vertrauen, dass Radfahrer
rechtzeitig durch Klingelzeichen auf sich aufmerksam machen.
Radfahrer müssen demnach die Belange der Fußgänger auf solchen Wegen besonders
berücksichtigen und insbesondere bei unklaren Verkehrslagen allenfalls Schrittgeschwindigkeit
fahren, um ein sofortiges Anhalten zu ermöglichen. Auf betagte oder unachtsame Fußgänger
muss der Radfahrer besondere Rücksicht nehmen.
Hinweis: Radfahrer müssen innerhalb der übersehbaren Strecke jederzeit anhalten können. Zu
den an einen Radfahrer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen gehört auch, dass er damit rechnen
muss, dass aus Eingängen oder Ausfahrten Personen oder Fahrzeuge auf den Gehweg gelangen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 09.10.2012 - 22 U 10/11
zum Thema: Verkehrsrecht/ Radweg / gemeinsam / Unfall
Eingestellt am 07.07.2013 von M. Vogel
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