Geschwindigkeitsmessung durch Lasergerät: Ergebnisprotokollierung schreibt kein absicherndes " Vier-Augen-Prinzip " vor

Eine Geschwindigkeitsmessung durch das Lasermessgerät "RiegelFG 21-P" muss nicht durch das
sogenannte "Vier-Augen-Prinzip" abgesichert werden, um eine eventuelle Fehlerquote bei der
Ergebnisprotokollierung zu minimieren.
Ein Fahrzeugführer hatte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt, in dem ihm eine
Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde. Er begründete den Einspruch damit, dass
die Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar sei, weil das "Vier-Augen-Prinzip" nicht
eingehalten wurde.
Darüber urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) nun wie folgt: Es ist durchaus zulässig,
dass der Wert von einem Polizeibeamten abgelesen und nach dessen mündlicher Angabe von
dem Protokollführer ohne dessen zusätzliche Kontrolle in das Messprotokoll eingetragen wird. Es
existiert schlichtweg keine verfahrensrechtliche Vorschrift, die eine solche Messwertverwertung
untersagt. Der Verwertung des auf diese Weise festgestellten Messwerts steht demnach kein
Beweisverwertungsverbot entgegen. Gleiches gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn
der Messbeamte die vom Protokollführer vorgenommene Eintragung nicht auf Richtigkeit
überprüft. Eine gesetzliche Vorschrift für ein "Vier-Augen-Prinzip" existiert demnach nicht.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG steht in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des OLG
Hamm. Das Amtsgericht Sigmaringen war zuvor von einem derartigen Erfordernis ausgegangen,
so dass mit diesem Argument gegen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät
"RiegelFG 21-P" vermehrt vorgegangen wurde.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.09.2012 - IV-2 RBs 129/12

zum Thema: Verkehrsrecht/ Lasermessung/ Vier-Augen-Prinzip



Eingestellt am 01.04.2013 von M. Vogel
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