<< Europäisches Geldsanktionsgesetz:... on ausländischen Bußgeldern | Schäden durch Waschanlage: Kein... tz für serienmäßige Aufbauten >> |
Grundstücksausfahrt: Auch auf linksfahrende Autos muss geachtet werden
Wer sich schon einmal aus einer Haus- bzw. Grundstücksausfahrt in den fließenden Verkehr
einfädeln wollte, weiß, dass das mitunter nicht einfach ist. Das Straßenverkehrsrecht verlangt mit
Blick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs, dass man sich deshalb im Zweifel helfen lässt. Es
kann also notwendig sein, dass ein netter Helfer schaut, ob die Straße frei ist und gerade keine
Fußgänger bzw. Radfahrer kommen.
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat, darf man sich nicht einfach darauf verlassen,
dass die restlichen Verkehrsteilnehmer vorschriftsmäßig fahren. Man muss grundsätzlich auch
mit Autofahrern rechnen, die auf der linken Spur in Fahrtrichtung fahren - etwa bei einem
Überholvorgang. Oberste Pflicht ist, den fließenden Verkehr auf dem Hauptweg nicht zu
behindern. Zwar bedeuten Rechtsverstöße im fließenden Verkehr, dass bei einem Unfall ein
Mitverschulden des anderen Verkehrsteilnehmers in Frage kommt. Nach Ansicht der
BGH-Richter kommt es aber auf den konkreten Verstoß an - die verletzte Vorschrift muss
letztlich dem Schutz des anderen dienen. Dies sei laut Gericht hier bei einem Verstoß gegen das
Rechtsfahrgebot nicht der Fall. Das Rechtsfahrgebot solle sicherstellen, dass Fahrzeuge sich
gefahrlos begegnen und überholen können. Es diene also dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die
sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen. Hingegen sollen dadurch nicht jene
Verkehrsteilnehmer geschützt werden, die diese Straße überqueren oder in sie einbiegen wollen.
Hinweis: Mitverschulden hin oder her, Vertrauensgrundsatz gut und schön - im Straßenverkehr
sollte generell größtmögliche Rücksichtnahme herrschen. Im Vordergrund sollte stets die
Vermeidung von Verkehrsunfällen stehen. Die sture Durchsetzung der eigenen Vorfahrt hat im
Straßenverkehr nichts zu suchen.
einfädeln wollte, weiß, dass das mitunter nicht einfach ist. Das Straßenverkehrsrecht verlangt mit
Blick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs, dass man sich deshalb im Zweifel helfen lässt. Es
kann also notwendig sein, dass ein netter Helfer schaut, ob die Straße frei ist und gerade keine
Fußgänger bzw. Radfahrer kommen.
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat, darf man sich nicht einfach darauf verlassen,
dass die restlichen Verkehrsteilnehmer vorschriftsmäßig fahren. Man muss grundsätzlich auch
mit Autofahrern rechnen, die auf der linken Spur in Fahrtrichtung fahren - etwa bei einem
Überholvorgang. Oberste Pflicht ist, den fließenden Verkehr auf dem Hauptweg nicht zu
behindern. Zwar bedeuten Rechtsverstöße im fließenden Verkehr, dass bei einem Unfall ein
Mitverschulden des anderen Verkehrsteilnehmers in Frage kommt. Nach Ansicht der
BGH-Richter kommt es aber auf den konkreten Verstoß an - die verletzte Vorschrift muss
letztlich dem Schutz des anderen dienen. Dies sei laut Gericht hier bei einem Verstoß gegen das
Rechtsfahrgebot nicht der Fall. Das Rechtsfahrgebot solle sicherstellen, dass Fahrzeuge sich
gefahrlos begegnen und überholen können. Es diene also dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die
sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen. Hingegen sollen dadurch nicht jene
Verkehrsteilnehmer geschützt werden, die diese Straße überqueren oder in sie einbiegen wollen.
Hinweis: Mitverschulden hin oder her, Vertrauensgrundsatz gut und schön - im Straßenverkehr
sollte generell größtmögliche Rücksichtnahme herrschen. Im Vordergrund sollte stets die
Vermeidung von Verkehrsunfällen stehen. Die sture Durchsetzung der eigenen Vorfahrt hat im
Straßenverkehr nichts zu suchen.
Quelle: BGH, Urt. v. 20.09.2011 - VI ZR 282/10
Fundstelle: DRsp Nr. 2011 / 18034
zum Thema: Verkehrsrecht
Eingestellt am 28.04.2012 von M. Vogel
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.