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Haftungsklarheit bei Wohnanhängerunfällen: Kaskoversicherung muss zahlen, wenn äußere Einwirkungen ursächlich sind
Gerät ein Wohnanhänger durch unerwartet starke Spurrillen ins Schleudern, so dass er auf den
ihn ziehenden Pkw prallt und diesen beschädigt, muss der Kaskoversicherer den Unfallschaden
bezahlen.
Im Juli 2009 kam der Pkw mit angehängtem Wohnwagen auf einer Autobahn aufgrund
unerwartet starker Spurrillen ins Schleudern. Dabei kollidierte der Wohnanhänger mit dem Pkw
und beschädigte ihn. Der Fahrzeugeigentümer verlangte von seiner Vollkaskoversicherung
Schadenersatz. Der Versicherer lehnte dies mit der Begründung ab, dass vorliegend von einem
Betriebsschaden auszugehen ist. Er berief sich auf seine allgemeine Kraftfahrtbedingungen wie
folgt: "Schäden durch Unfall, das heißt durch ein unvorhergesehenes, unmittelbar von außen her
plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine
Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Nicht versichert sind insbesondere gegenseitige
Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen."
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gleichwohl den Versicherer zu Schadenersatzleistungen
verurteilt. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht
und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Nach Auffassung
des BGH sind Betriebsschäden nur solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder
Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen. Als Einwirkung von außen
wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer solche Ursachen ansehen, die weder vom
ziehenden noch vom gezogenen Fahrzeug ausgehen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze
geht der BGH davon aus, dass demzufolge hier ein Schaden durch eine Einwirkung von außen,
nämlich durch unerwartet starke Spurrillen entstanden ist.
ihn ziehenden Pkw prallt und diesen beschädigt, muss der Kaskoversicherer den Unfallschaden
bezahlen.
Im Juli 2009 kam der Pkw mit angehängtem Wohnwagen auf einer Autobahn aufgrund
unerwartet starker Spurrillen ins Schleudern. Dabei kollidierte der Wohnanhänger mit dem Pkw
und beschädigte ihn. Der Fahrzeugeigentümer verlangte von seiner Vollkaskoversicherung
Schadenersatz. Der Versicherer lehnte dies mit der Begründung ab, dass vorliegend von einem
Betriebsschaden auszugehen ist. Er berief sich auf seine allgemeine Kraftfahrtbedingungen wie
folgt: "Schäden durch Unfall, das heißt durch ein unvorhergesehenes, unmittelbar von außen her
plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine
Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Nicht versichert sind insbesondere gegenseitige
Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen."
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gleichwohl den Versicherer zu Schadenersatzleistungen
verurteilt. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht
und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Nach Auffassung
des BGH sind Betriebsschäden nur solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder
Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen. Als Einwirkung von außen
wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer solche Ursachen ansehen, die weder vom
ziehenden noch vom gezogenen Fahrzeug ausgehen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze
geht der BGH davon aus, dass demzufolge hier ein Schaden durch eine Einwirkung von außen,
nämlich durch unerwartet starke Spurrillen entstanden ist.
Hinweis: Nach der Entscheidung des BGH steht nunmehr fest, dass Schäden, die durch das
gezogene Fahrzeug entstehen, dann zu erstatten sind, wenn die Schadensursache weder vom
ziehenden noch vom gezogenen Fahrzeug ausgeht.
Quelle: BGH, Urt. v. 19.12.2012 - IV ZR 21/11
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
zum Thema: Verkehrsrecht/ Kaskoversicherung / Betriebsschaden / Abgrenzung
Eingestellt am 29.04.2013 von M. Vogel
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