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Nicht haftpflichtversichert: Haftung jugendlicher Autofahrer nach einem Unfall
Minderjährige haften für Schäden, die sie durch unachtsames Autofahren an einem anderen
Fahrzeug verursachen.
Im April 2009 bastelten zwei Jugendliche im Alter von zwölf und 17 Jahren an einem
abgemeldeten Fahrzeug herum, das der Mutter des Älteren gehörte. Das Fahrzeug war auf einem
Privatgrundstück abgestellt. Der 17-Jährige machte anschließend mit dem Fahrzeug Fahrübungen
und fragte den Jüngeren, ob er nicht selbst auch einmal fahren wollte. Dieser setzte sich
daraufhin auf den Schoß des Älteren ans Steuer. Als sie anfahren wollten, machte das Fahrzeug
einen Satz nach vorn, so dass es gegen ein anderes, auf demselben Grundstück geparktes
Fahrzeug stieß. Dieses erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Da das von den Jugendlichen
geführte Fahrzeug abgemeldet war und keine Haftpflichtversicherung bestand, wurden die
Jugendlichen und die Mutter des Älteren vom Geschädigten auf Schadenersatz in Anspruch
genommen.
Das Landgericht Frankfurt a.d. Oder verurteilte die beiden jugendlichen Fahrer zu Schadenersatz.
Die beiden zum Unfallzeitpunkt noch minderjährigen Fahrer hätten angesichts ihres Alters die
Gefährlichkeit ihres Tuns voraussehen und nach dieser Einsicht handeln können. Die Klage
gegen die Mutter der Jugendlichen als Halterin des abgemeldeten Fahrzeugs wurde dagegen
abgelehnt.
Der Geschädigte legte gegen das Urteil Berufung ein. Das OLG Brandenburg gab der Berufung
statt und führte dazu aus, dass der Geschädigte auch von der Halterin des Unfallfahrzeugs
Schadenersatz beanspruchen kann - selbst wenn sie ihren Sohn ermahnt habe, nicht mit dem
abgemeldeten Fahrzeug zu fahren. Sie hat schließlich gewusst, dass ihr Sohn an dem Fahrzeug
arbeitete.
Fahrzeug verursachen.
Im April 2009 bastelten zwei Jugendliche im Alter von zwölf und 17 Jahren an einem
abgemeldeten Fahrzeug herum, das der Mutter des Älteren gehörte. Das Fahrzeug war auf einem
Privatgrundstück abgestellt. Der 17-Jährige machte anschließend mit dem Fahrzeug Fahrübungen
und fragte den Jüngeren, ob er nicht selbst auch einmal fahren wollte. Dieser setzte sich
daraufhin auf den Schoß des Älteren ans Steuer. Als sie anfahren wollten, machte das Fahrzeug
einen Satz nach vorn, so dass es gegen ein anderes, auf demselben Grundstück geparktes
Fahrzeug stieß. Dieses erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Da das von den Jugendlichen
geführte Fahrzeug abgemeldet war und keine Haftpflichtversicherung bestand, wurden die
Jugendlichen und die Mutter des Älteren vom Geschädigten auf Schadenersatz in Anspruch
genommen.
Das Landgericht Frankfurt a.d. Oder verurteilte die beiden jugendlichen Fahrer zu Schadenersatz.
Die beiden zum Unfallzeitpunkt noch minderjährigen Fahrer hätten angesichts ihres Alters die
Gefährlichkeit ihres Tuns voraussehen und nach dieser Einsicht handeln können. Die Klage
gegen die Mutter der Jugendlichen als Halterin des abgemeldeten Fahrzeugs wurde dagegen
abgelehnt.
Der Geschädigte legte gegen das Urteil Berufung ein. Das OLG Brandenburg gab der Berufung
statt und führte dazu aus, dass der Geschädigte auch von der Halterin des Unfallfahrzeugs
Schadenersatz beanspruchen kann - selbst wenn sie ihren Sohn ermahnt habe, nicht mit dem
abgemeldeten Fahrzeug zu fahren. Sie hat schließlich gewusst, dass ihr Sohn an dem Fahrzeug
arbeitete.
Hinweis: Wäre das von den Jugendlichen geführte Fahrzeug haftpflichtversichert gewesen, hätte
die Haftpflichtversicherung den Schaden erstatten müssen. Diese hätte dann allerdings die
Jugendlichen und die Halterin in Regress nehmen können.
Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 30.11.2012 - 6 U 36/12
Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de
zum Thema: Verkehrsrecht
Eingestellt am 23.05.2013 von M. Vogel
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