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Presse und Persönlichkeitsrecht: Eltern müssen neutrale Portraitabbildung ihres tödlich verunfallten Kindes dulden
Berichtet die Presse über einen schweren Verkehrsunfall, stellt die Veröffentlichung eines
neutralen Portraitfotos des verstorbenen Unfallopfers im Rahmen der Berichterstattung keine
"kommerzielle Verwertung" des Bildes dar.
Die Eltern einer bei einem Verkehrsunfall Getöteten verlangten eine Geldentschädigung, weil in
der Presse über das Unfallgeschehen berichtet und dabei ein von dritter Seite übergebenes
Portraitfoto des Unfallopfers verbreitet wurde. Die Eltern hatten eine Veröffentlichung des Bildes
abgelehnt.
Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf
Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die
Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so
schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, kann nur aufgrund der
Gesamtumstände des Einzelfalls beurteilt werden, so der Bundesgerichtshof. Hierbei sind
Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie
Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Ein Anspruch der Eltern besteht nur dann, wenn
sie selbst durch die Berichterstattung mit dem Portraitfoto ihrer verstorbenen Tochter in ihrem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht
kann nur der unmittelbar Verletzte vorgehen, nicht aber derjenige, der von den Fernwirkungen
des Eingriffs mittelbar belastet wird - sofern diese Auswirkungen nicht als Verletzung des
eigenen Persönlichkeitsrechts zu werten sind. Eine Verletzung des postmortalen Schutzbereichs
allein verletzt noch nicht die Würde der Angehörigen, so dass die neutrale Abbildung der Tochter nicht in das Persönlichkeitsrecht der Eltern eingreift.
neutralen Portraitfotos des verstorbenen Unfallopfers im Rahmen der Berichterstattung keine
"kommerzielle Verwertung" des Bildes dar.
Die Eltern einer bei einem Verkehrsunfall Getöteten verlangten eine Geldentschädigung, weil in
der Presse über das Unfallgeschehen berichtet und dabei ein von dritter Seite übergebenes
Portraitfoto des Unfallopfers verbreitet wurde. Die Eltern hatten eine Veröffentlichung des Bildes
abgelehnt.
Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf
Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die
Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so
schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, kann nur aufgrund der
Gesamtumstände des Einzelfalls beurteilt werden, so der Bundesgerichtshof. Hierbei sind
Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie
Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Ein Anspruch der Eltern besteht nur dann, wenn
sie selbst durch die Berichterstattung mit dem Portraitfoto ihrer verstorbenen Tochter in ihrem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht
kann nur der unmittelbar Verletzte vorgehen, nicht aber derjenige, der von den Fernwirkungen
des Eingriffs mittelbar belastet wird - sofern diese Auswirkungen nicht als Verletzung des
eigenen Persönlichkeitsrechts zu werten sind. Eine Verletzung des postmortalen Schutzbereichs
allein verletzt noch nicht die Würde der Angehörigen, so dass die neutrale Abbildung der Tochter nicht in das Persönlichkeitsrecht der Eltern eingreift.
Hinweis: Der BGH hat weiterhin ausgeführt, dass auch die von den Eltern der Getöteten
missbilligte Wortberichterstattung über die Tochter keinen Anspruch auf Entschädigung
begründet.
Quelle: BGH, Urt. v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
zum Thema: Verkehrsrecht/ Persönlichkeitsrecht
Eingestellt am 01.04.2013 von M. Vogel
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