Schaden durch Poller: Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht ist bei ausreichenden nicht gegeben

Eine Pkw-Fahrerin befuhr eine Straße, in deren Ein- bzw. Ausfahrtbereich sich eine elektronisch
gesteuerte Polleranlage befindet. Beim Überfahren des Pollers wurde das Fahrzeug beschädigt,
weil der Poller hochfuhr.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat die Klage der Pkw-Fahrerin auf Schadenersatz
abgewiesen, da ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten nicht erkennbar ist. Das Gericht
weist in seinem Urteil darauf hin, dass eine elektronisch gesteuerte Sperrvorrichtung eine
besondere Gefahrenquelle im Straßenraum darstellt, da der Poller im abgesenkten Zustand für die
Benutzer der Straße nicht immer leicht zu erkennen ist. So genügt eine Beschilderung, die auf
den Poller hinweist, für eine wirksame Verkehrssicherung dann nicht, wenn die Beschilderung
den genauen Standort des Pollers nicht signalisiert und es in der konkreten Verkehrssituation
leicht möglich ist, die Beschilderung zu übersehen. Andererseits ist es nicht erforderlich, den
Poller derart zu konstruieren, dass sich dieser immer dann herabsenkt, wenn sich ein Fahrzeug
dem noch nicht vollständig ausgefahrenen Poller nähert.
Im vorliegenden Fall durfte ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Polleranlage nach
Auffassung der Richter aber nicht übersehen. Zum einen war die genaue Lage des Pollers mitten
auf der Fahrbahn für alle Verkehrsteilnehmer erkennbar und während des Betriebs durch ein
akustisches Warnsignal wahrnehmbar. Weiterhin war die Ein- und Ausfahrt durch rechts und
links aufgestellte Stelen, die zugleich das Lichtzeichen für den Pollerbetrieb aufnahmen,
portalartig gestaltet. Hinzukommend wurden die Verkehrsteilnehmer auf das Vorhandensein der
Polleranlage durch ein deutlich sichtbares Schild mit dem Zusatz: "Polleranlage - einzeln
einfahren" hingewiesen.

Hinweis: Wie das Urteil zeigt, sind Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen
Verkehrssicherungspflichten nur in sehr engem begrenzten Rahmen möglich.

Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 15.05.2012 - 4 U 54/11

zum Thema: Verkehrsrecht



Eingestellt am 28.12.2012 von M. Vogel
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