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Schadenersatz nach Sachverständigengutachten: Sorgfältige Auswahl und korrekte Informationsangaben für Anspruch unabdingbar
Der Geschädigte trägt die Kosten für ein unrichtiges Sachverständigengutachten, wenn ihn ein
Verschulden bei der Auswahl des Gutachters bzw. bei seinen Informationsangaben trifft.
Nach einem Verkehrsunfall schaltete der Geschädigte einen Sachverständigen ein, der die
Schadenshöhe an seinem Fahrzeug feststellen sollte. Der Sachverständige ermittelte die
unfallbedingten Reparaturkosten mit 6.400 EUR und stellte dem Geschädigten für die Erstellung
des Gutachtens Kosten in Höhe von 550 EUR in Rechnung. Die Haftpflichtversicherung des
Unfallgegners lehnte die Erstattung der Sachverständigenkosten allerdings ab.
Auch das Oberlandesgericht Köln war der Ansicht, dass die Sachverständigenkosten nicht
erstattet werden müssten. Zur Begründung führt es aus, dass der eigens vom Gericht bestellte
Sachverständige festgestellt hat, dass die Schäden an dem Fahrzeug des Geschädigten in ihrer
Gesamtheit nicht dem Unfall zuzuordnen sind. Vielmehr schätzte er die unfallbedingten Schäden
auf lediglich 3.500 EUR. Das Gericht weist zwar darauf hin, dass die Kosten eines
Sachverständigen grundsätzlich auch dann zu ersetzen sind, wenn sich das Gutachten als
ungeeignet herausstellt. Das Risiko des Fehlschlagens der Kostenermittlung muss der Schädiger
aber nur dann tragen, wenn der Geschädigte den Sachverständigen sorgfältig und zutreffend
informiert hat. Hier hat der Geschädigte den von ihm eingeschalteten Sachverständigen allerdings
nicht über das Vorhandensein von unreparierten Vorschäden aufgeklärt, so dass sämtliche
Schäden des Fahrzeugs in die Schadensbemessung eingeflossen sind. Hinzu kommt, dass der
Geschädigte sogar noch bis zum Eingang des gerichtlich eingeholten Gutachtens behauptete, alle
Schäden an seinem Fahrzeug seien auf den Unfall zurückzuführen.
Verschulden bei der Auswahl des Gutachters bzw. bei seinen Informationsangaben trifft.
Nach einem Verkehrsunfall schaltete der Geschädigte einen Sachverständigen ein, der die
Schadenshöhe an seinem Fahrzeug feststellen sollte. Der Sachverständige ermittelte die
unfallbedingten Reparaturkosten mit 6.400 EUR und stellte dem Geschädigten für die Erstellung
des Gutachtens Kosten in Höhe von 550 EUR in Rechnung. Die Haftpflichtversicherung des
Unfallgegners lehnte die Erstattung der Sachverständigenkosten allerdings ab.
Auch das Oberlandesgericht Köln war der Ansicht, dass die Sachverständigenkosten nicht
erstattet werden müssten. Zur Begründung führt es aus, dass der eigens vom Gericht bestellte
Sachverständige festgestellt hat, dass die Schäden an dem Fahrzeug des Geschädigten in ihrer
Gesamtheit nicht dem Unfall zuzuordnen sind. Vielmehr schätzte er die unfallbedingten Schäden
auf lediglich 3.500 EUR. Das Gericht weist zwar darauf hin, dass die Kosten eines
Sachverständigen grundsätzlich auch dann zu ersetzen sind, wenn sich das Gutachten als
ungeeignet herausstellt. Das Risiko des Fehlschlagens der Kostenermittlung muss der Schädiger
aber nur dann tragen, wenn der Geschädigte den Sachverständigen sorgfältig und zutreffend
informiert hat. Hier hat der Geschädigte den von ihm eingeschalteten Sachverständigen allerdings
nicht über das Vorhandensein von unreparierten Vorschäden aufgeklärt, so dass sämtliche
Schäden des Fahrzeugs in die Schadensbemessung eingeflossen sind. Hinzu kommt, dass der
Geschädigte sogar noch bis zum Eingang des gerichtlich eingeholten Gutachtens behauptete, alle
Schäden an seinem Fahrzeug seien auf den Unfall zurückzuführen.
Hinweis: Grundsätzlich trifft den Schädiger eines Unfalls das Risiko, dass das Gutachten eines
eingeschalteten Sachverständigen nicht brauchbar ist. Dem Auftraggeber des Gutachtens kann
diese Unrichtigkeit aber vorgehalten werden, sobald ihm ein Vorwurf im Hinblick auf die
Unrichtigkeit der Schadensfeststellung zu machen ist.
Quelle: OLG Köln, Urt. v. 23.02.2012 - 7 U 134/11
zum Thema: Verkehrsrecht
Eingestellt am 31.10.2012 von M. Vogel
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