Schadensersatz bei Totalschaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes bei günstigerer Reparatur mit Gebrauchtteilen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Dezember 2010 ( VI ZR 231/09 ) entschieden, dass der Geschädigte auch im Falle eines Totalschadens entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlangen kann, wenn es ihm gelingt, das Fahrzeug nach Vorgabe des Sachverständigen aber günstiger zu reparieren.

Der Fall ( vereinfacht ):

Nach dem Gutachten des Sachverständigen betrug der Wiederbeschaffungswert 2200 €, der Restwert 800 € und die Reparaturkosten 3746,73 €. Der Kläger hatte das Fahrzeug zum Preis von 2139,70 € exakt nach den Vorgaben des Sachverständigen mit Gebrauchtteilen reparieren lassen und noch mindestens 10 Monate weiter genutzt. Die Versicherung rechnete auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abzüglich 800 € Restwert ab und zahlte an den Kläger 1400 €. Der Kläger begehrt weitere 739,70 €.

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hat zunächst klargestellt, dass grundsätzlich bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert repariert werden darf, wenn der Geschädigte das Fahrzeug noch mindestens 6 Monate weiter nutzt. Klargestellt wurde ferner, dass es eine fiktiver Abrechnung auf der Basis von 130 % nicht gibt. Im vorliegenden Fall lagen die Reparaturkosten gemäß Gutachten allerdings mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert. Zur entscheidenden Frage, ob der Geschädigte unter diesen Voraussetzungen bei Verwendung von Gebrauchtteilen die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes erhält, führt der Bundesgerichtshof auszugsweise folgendes aus:

„ Im Streitfall übersteigen die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 2139,70 € selbst bei Berücksichtigung eines nach der Reparatur verbleibenden Minderwertes den vom vorgerichtlichen Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert nicht. Jedenfalls unter solchen Umständen, bei denen zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 % Grenze liegen, es dem Geschädigten aber -auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen- gelungen ist, eine nach Auffassung der sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann ihm aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden….“

Praxishinweis:

Sofern Ihr Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, können Sie Ihr Fahrzeug grundsätzlich entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen reparieren lassen, wenn es Ihnen gelingt, die Reparatur günstiger, zum Beispiel durch Verwendung von Gebrauchtteilen, durchzuführen und der vom Sachverständigen vorgegebene Reparaturweg eingehalten wird. Hierbei darf der Wiederbeschaffungswert nicht überschritten werden.



Eingestellt am 20.02.2011 von M. Vogel
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