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Schock durch Verlust: Kein Schmerzensgeld bei Unfalltod des Haustiers
Die Folgen eines Verkehrsunfalls sind grundsätzlich vom Unfallverursacher gemäß seines
Schuldanteils zu ersetzen. Das kann im Einzelfall auch bedeuten, dass nicht nur für die
Verletzung von unmittelbar am Unfall Beteiligten ein entsprechendes Schmerzensgeld gezahlt
werden muss, sondern ggf. auch für den sogenannten Schockschaden eines Angehörigen. Ein
Schockschaden liegt vor, wenn ein Angehöriger wegen der Verletzung oder der Tötung einer ihr
nahestehenden Person in ihrer körperlichen oder seelischen Verfassung spürbar beeinträchtigt ist,
also einen Schock erlitten hat.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind diese Grundsätze zum Schmerzensgeld wegen
eines Schockschadens im Fall der Verletzung oder Tötung naher Angehöriger bei
Verkehrsunfällen allerdings nicht auf die Verletzung oder Tötung von Tieren übertragbar. Auch
wenn dies als schwerwiegend empfunden würde und menschlich nachvollziehbar sei, gehöre es
zum allgemeinen Lebensrisiko, so das Gericht. Insoweit bestünden auch keinerlei
Schmerzensgeldansprüche.
Schuldanteils zu ersetzen. Das kann im Einzelfall auch bedeuten, dass nicht nur für die
Verletzung von unmittelbar am Unfall Beteiligten ein entsprechendes Schmerzensgeld gezahlt
werden muss, sondern ggf. auch für den sogenannten Schockschaden eines Angehörigen. Ein
Schockschaden liegt vor, wenn ein Angehöriger wegen der Verletzung oder der Tötung einer ihr
nahestehenden Person in ihrer körperlichen oder seelischen Verfassung spürbar beeinträchtigt ist,
also einen Schock erlitten hat.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind diese Grundsätze zum Schmerzensgeld wegen
eines Schockschadens im Fall der Verletzung oder Tötung naher Angehöriger bei
Verkehrsunfällen allerdings nicht auf die Verletzung oder Tötung von Tieren übertragbar. Auch
wenn dies als schwerwiegend empfunden würde und menschlich nachvollziehbar sei, gehöre es
zum allgemeinen Lebensrisiko, so das Gericht. Insoweit bestünden auch keinerlei
Schmerzensgeldansprüche.
Quelle: BGH, Urt. v. 20.03.2012 - VI ZR 114/11
zum Thema: Verkehrsrecht
Eingestellt am 29.06.2012 von M. Vogel
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