Übertragung der Verkehrsüberwachung - hier Geschwindigkeitsmessung - auf private Firmen ist unzulässig (OLG Frankfurt a. M. , Beschluss vom 06.11.2019 - 2 Ss-OWi 942/19 )

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Martin Vogel, Schwerin - Vertragsanwalt des ADAC

Die Tagespresse verweist gegenwärtig auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, wonach die Verkehrsüberwachung - hier Geschwindigkeitsmessung - durch private Firmen unzulässig ist. Dies ist nicht neu, war schon immer so und wird voraussichtlich auch so bleiben.

Der Sachverhalt:

Eine Gemeinde schloss mit einer privaten GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen, der allgemeinen Datenverarbeitung und Erstellung von Meßberichten zu Stundenverrechnungssätzen. Die GmbH überließ einen Mitarbeiter, der selbstständig die Geschwindigkeitskontrollen und die nachfolgenden Auswertungen vornahm und das Ergebnis der Gemeinde übergab. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen freigesprochen und das Oberlandesgericht diese Entscheidung - wie bereits früher -bestätigt.Bereits im Beschluss vom 21.7.2003 hatte das Oberlandesgericht auszugsweise folgendes ausgeführt ( 2 Ss OWi 388/02 ):

...Mit Recht hat das AG angenommen, dass die Geschwindigkeitsmessung durch den Zeugen K unzulässig war.
Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns, weshalb eine Mitwirkung von Privatpersonen nur sehr eingeschränkt möglich ist. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Verwaltungsbehörde „Herrin” des Verfahrens bleibt Bei Geschwindigkeitsmessungen muss die Behörde daher nicht nur Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen vorgeben, sondern auch den eigentlichen Messvorgang durch eigene ausgebildete Mitarbeiter kontrollieren, um gegebenenfalls einschreiten zu können. Schließlich muss die Auswertung der Messergebnisse der Ordnungsbehörde vorbehalten bleiben.
In dem vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei Geschwindigkeitsmessungen nicht gewahrt. Nach den Feststellungen des AG konnte der Leiter des Ordnungsamtes das Messverfahren nicht kontrollieren, da er keine eigenen Kenntnisse über den Umgang mit den Messgeräten hatte. Die Auswertung der Messergebnisse erfolgte auch nicht durch die Ordnungsbehörde, sondern durch den Zeugen K. Dieser ist nicht als Bediensteter der Gemeinde anzusehen, da er - nach den Feststellungen - trotz seines „Arbeitsvertrages” weder räumlich noch organisatorisch in die Verwaltung der Gemeinde K integriert war. Das ergibt sich auch daraus, dass er nach wie vor Geschäftsführer der Fa. L-GmbH war und mit noch fünf anderen Gemeinden ähnliche Verträge wie mit der Gemeinde K abgeschlossen hatte.
Im Ergebnis zu Recht ist das AG auch von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen.

In der Praxis mieten Bußgeldstellen häufig die Technik einer privaten Firma an nebst einem technischen Mitarbeiter der dann in Begleitung eines Mitarbeiters des Ordnungsamtes die Messstelle einrichtet und aufbaut und im Ergebnis auch auswerten. Diese Verfahrensweise ist zulässig. Unzulässig ist es lediglich, dass die Behörde das gesamte Verfahren einer privaten Firma überlässt.

Rechtsanwalt Martin Vogel, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Schwerin, Vertragsanwalt des ADAC

zum Thema: Verkehrsüberwachung durch Privatfirmen



Eingestellt am 13.11.2019 von M. Vogel
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