Unfall nach illegalem Autorennen: Verminderter Schadenersatzanspruch durch erhöhte Mithaftung

Bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr kommt ein
Haftungsausschluss nach den für gefährliche Sportarten entwickelten Grundsätzen nicht in
Betracht, wenn der Schädiger grob fahrlässig gehandelt hat.
Der Halter eines VW Golf macht Schadenersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls im
Rahmen eines spontan verabredeten Beschleunigungsrennens geltend. Dabei fuhr der Fahrer des
Golfs auf der linken, der Beklagte mit seinem Porsche auf der rechten Spur der autobahnähnlich
ausgebauten Bundesstraße. Als sich beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe befanden und eine
Geschwindigkeit von deutlich über 200 km/h erreicht hatten, wechselte der Porsche-Fahrer auf
die linke Spur, um einen Opel zu überholen. Der Fahrer des Golfs steuerte nach links, um eine
Kollision zu vermeiden, geriet mit dem linken Reifen auf den Grünstreifen, überschlug sich und
schleuderte in die Böschung.
Der Halter des Golfs macht Schadenersatzansprüche gegenüber dem Porschefahrer geltend,
wobei er von einer eigenen Mithaftung in Höhe von 25 % ausging. Das Oberlandesgericht
Karlsruhe hat entschieden, dass den Fahrer des Golfs ein Mitverschulden von 40 % trifft. Der
Porsche-Fahrer hat durch den grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Wechsel auf die linke
Fahrspur die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt. Dies begründet eine überwiegende
Haftung, selbst wenn der Golffahrer sich bewusst den Gefahren eines verbotenen Rennens
ausgesetzt hat. Ein Haftungsausschluss kommt bei derartigen Rennen nur dann in Betracht, wenn
sich die Teilnehmer auf bestimmte, für alle Teilnehmer verbindliche Regeln geeinigt haben - was
hier nicht der Fall war. Und selbst dann würde das gravierende Fehlverhalten des Porschefahrers
nicht von einem Haftungsausschluss erfasst werden. Denn von einem Haftungsausschluss kann
nur ausgegangen werden, wenn die geltend gemachten Schäden ohne schwerwiegende
Regelverletzung verursacht wurden.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.02.2012 - 9 U 97/11

zum Thema: Verkehrsrecht



Eingestellt am 25.11.2012 von M. Vogel
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