Unfallschaden - Fehlerhaftes Gutachten und Prognoserisiko

Bei größeren Schäden nach einem Verkehrsunfall wird der Geschädigte regelmäßig ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, vor allem dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten sehr dicht beieinander liegen. Häufig stellt sich dann während einer Reparatur heraus, dass die Reparaturkosten doch deutlich höher sind, als vom Gutachter vorausgeschätzt. Einen solchen Fall hatte das Landgericht Köln zu entscheiden.

Der Fall:

Nach einem Verkehrsunfall ermittelte der Sachverständige für das Fahrzeug des Geschädigten einen Wiederbeschaffungswert von 8950 € und Reparaturkosten in Höhe von 10.050 €. Die Reparaturkosten waren höher als der Wert des Fahrzeuges lagen aber unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes. Unter diesen Voraussetzungen darf der Geschädigte sein Fahrzeug noch reparieren lassen, wenn er es nach der Reparatur auch tatsächlich weiterbenutzt. So geschah es auch hier.Während der Reparatur stellte sich allerdings heraus, dass die Reparaturkosten deutlich höher sein werden. Im Ergebnis betrugen sie 13.500 €.Die Versicherung verweigert die Übernahme dieser Kosten und meint, der Geschädigte habe den eindeutigen Totalschaden selbst erkennen können.

Die Frage, zu wessen Lasten das Prognoserisiko des Gutachters geht, ist in der Rechtsprechung durchaus umstritten.

Der Bundesgerichtshof sieht es als interessengerecht an, das Prognoserisiko höherer Reparaturkosten dem Geschädigten aufzuerlegen, wenn dieser ohne Rücksprache mit dem Versicherer die Reparatur durchführen lässt (BGH VI ZR 61/71 ). "Diese Auffassung wird damit begründet, dass zwar der Geschädigte sein Fahrzeug grundsätzlich auch bei Überschreiten der Wiederbeschaffungskosten reparieren darf, dass dies jedoch ein Sonderopfer des Schädigers darstellt, das nicht dadurch auszuweiten ist, dass dieser auch in dieser Fallgestaltung auch noch das Prognoserisiko für eine Kostenüberschreitung trägt. Vielmehr habe der Geschädigte dieses in diesem Fall zu tragen, in dem er sich für den teureren Weg der Reparatur trotz („relativem“) Totalschaden entscheidet. Dieser Rechtsansicht sind gefolgt das LG Tübingen (Urteil vom 26.09.2002, 1 S 49/02), das OLG München (Urteil vom 17.09.1993,10 U 2711/93 - unter wohl fehlerhaftem Beruf auf BGH, Urteil vom 15.10.1991, und ggfs. aufgrund der Erwägung eines exorbitanten Reparaturzeitraumes) und das LG Essen (Urteil vom 16.05.1989, 2 O 125/89).

Ein anderer Teil der Rechtsprechung sieht auch im Fall einer Entscheidung für eine Reparatur trotz relativem Totalschaden das Prognoserisiko beim Schädiger verbleibend (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.10.2000, 7 U 203/98 , OLG Bremen, Beschluss vom 21.10.2009, 3 U 44/09 ) , AG Saarburg, Urteil vom 23.02.1988,5 C 468/87 , AG Dachau, Urteil vom 05.04.2011,3 C 407/12 , LG Bonn, Urteil vom 24.06.1997,2 S 9/07 , LG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2011,10 O 134/11 , LG München, Urteil vom 17.03.2005,19 S 18073/04 , LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 09.12.2003, 10 O 4441/03 , AG Hof, Urteil vom 02.08.2002, 15 C 804/02 ).

Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Es erscheint inkonsequent, dem Geschädigten mit Blick auf sein Integritätsinteresse eine Reparatur mit höheren Kosten als dem Wiederbeschaffungswert (im Einzelfall zu modifizierende Grenze von 130%) zuzubilligen, ihn aber in dem Fall, dass er sich für eine Reparatur und gegen eine Ersatzbeschaffung entscheidet, mit dem Prognoserisiko zu belasten. Die Belastung des Schädigers mit den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges übersteigenden Reparaturkosten stellt keine „Privilegierung“ des Geschädigten zulasten des Schädigers aus affektivem Interesse heraus dar, sondern berücksichtigt, dass der Geschädigte ein Interesse haben kann, dass er ein Fahrzeug, das er als überdurchschnittlich zuverlässig erfahren hat, nicht zugunsten eines unbekannten Gebrauchtfahrzeuges oder des Wertes eines vergleichbaren Fahrzeugs aufgeben muss. Die Belastung ist letztlich Ausfluss des Prinzips der Naturalrestitution. Insofern ist es auch nicht so, dass eine Reparatur eines relativ totalbeschädigten Fahrzeuges als wirtschaftlich unvernünftig anzusehen ist. Die Kammer sieht sich in dieser Rechtsauffassung gestützt auch durch zwei Entscheidungen des VI. Senates des BGH aus den Jahren 1974 und 1991 (Entscheidungen vom 29.10.1974, VI ZR 42/73 , und vom 15.10.1991, VI ZR 314/90). Der erstgenannten Entscheidung ist eine deutliche Betonung des Gedankens zu entnehmen, dass der Geschädigte wirtschaftlich so weit wie möglich so zu stellen ist, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre, und dass der Geschädigte durch das Schadensereignis zwar nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden soll (vgl. juris-Rn. 9 der Entscheidung). Zugleich betont der VI. Senat des BGH in dieser Entscheidung, dass Kosten nur dann nicht als erforderlich angefallen anzusehen sind, wenn der Geschädigte diese wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verantworten hat (vgl. juris-Rn. 18 der Entscheidung). Dies steht aus Sicht der Kammer im Widerspruch dazu, dass dem Geschädigten aus der Ausübung eines ihm zustehenden Rechtes, nämlich der Wahl des Reparaturweges trotz „relativem“ Totalschaden, auch ohne eigenes Verschulden bei der Einschätzung des Reparaturaufwandes ein Schaden entsteht, weil ihm das Prognoserisiko auferlegt wird. In der Entscheidung aus dem Jahr 1991 führt der VI. Senat des BGH aus, dass erst die Unverhältnismäßigkeit bei möglicher Naturalrestitution die Grenze bildet, ab der sich der Ersatzanspruch nicht mehr auf Herstellung, sondern auf Wertausgleich richtet (vgl. juris-Rn. 9 der Entscheidung). Aus Kammersicht hat dieser Gedanke ebenfalls zur Konsequenz, dass die Frage der Unverhältnismäßigkeits-Grenze nicht mit der Frage der Tragung des Prognoserisikos zu verquicken ist."

Quelle : Landgericht Köln, Urteil
vom 30.4.2013

Fundort : BeckRS 2013,15935

zum Thema : Prognoserisiko Sachverständiger /
130 % / Reparaturkosten



Eingestellt am 30.06.2014 von M. Vogel
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