Volkswagen Abgasskandal - Konsequenzen für Halter-und Fahrer

Seit Tagen hören neue Meldungen zum Volkswagen Abgasskandal nicht auf. Nicht nur die Verantwortlichen der Volkswagen AG haben mit Bußgeldern und Strafverfolgung zu rechnen, sondern auch die Halter und Fahrzeugführer von entsprechenden Fahrzeugen mit Bußgeldern. Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge war unter der Voraussetzung erteilt, dass bestimmte Abgaswerte eingehalten werden. § 19 Abs. 5 Satz 1 i. V.m. § 69 a Abs. 2 Nummer 1 a StVZO
regelt das Erlöschen der Betriebserlaubnis bei Verschlechterung des Abgas-oder Geräuschverhaltens.Die Vorschriften lauten auszugsweise wie folgt:

§ 19 Abs. 5 StVZO
1Die Betriebserlaubnis ..... erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

§ 69 a Abs. 2 Nr. 1 a

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1a.entgegen § 19 Absatz Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder als Halter dessen Inbetriebnahme anordnet oder zulässt...

Bis zum Bekanntwerden der Täuschung durch die Manipulation von Volkswagen konnte sich
jedermann auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum berufen.Seit Bekanntwerden des
Abgasskandals und der Möglichkeit, zu recherchieren, ob das eigene Fahrzeug betroffen ist oder
nicht , dürfte der vermeidbare Verbotsirrtum entfallen sein.

Der entsprechende § 11 OWIG lautet wie folgt:
§ 11 OWIG Irrtum
(1) 1Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. 2Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

Bis zur nachhaltigen Veröffentlichung in der Presse befinden sich Halter und Führer in einem das Verschulden ausschließenden Tatbestandsirrtum. Ab Kenntnis des Abgasskandals sieht die Sache anders aus.

Vorwerfbar handelt nicht nur der Betroffene, der sich bei Begehung der Handlung über deren Unerlaubtheit im Klaren ist (sog. aktuelles Unrechtsbewusstsein). Vielmehr genügt es, dass der Täter dies bei zumutbarem Einsatz seiner Erkenntniskräfte und Wertvorstellungen hätte wissen können (sog. potentielles Unrechtsbewusstsein) BeckOK OWiG § 11.Rn 29 - 34.1.

Spätestens seit dem heutigen Tag ist durch Veröffentlichungen in der Presse für jedermann klar, dass jedenfalls ein Dieselfahrzeug aus dem VW-Konzern betroffen sein könnte. Mit dieser Kenntnis wäre es jedermann möglich, entweder über einen Volkswagenvertragshändler genaue Kenntnis zu erlangen, im Internet zu recherchieren oder selbst eine Abgasuntersuchung unter Fahrbedingungen zu veranlassen.

Vorgesehen ist eine Geldbuße Gemäß Ziffer 214 b BKAT in Höhe von 90 €.

Verfasser : Rechtsanwalt Martin Vogel, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Vertragsanwalt des ADAC, Schwerin

zum Thema: Volkswagen Abgasskandal / Bußgeld / Verbotsirrtum / Rechtsanwalt / Fachanwalt für Verkehrsrecht / Schwerin / Änderung Abgasverhalten



Eingestellt am 27.09.2015 von M. Vogel
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