Zurückbehaltungsrecht nach Fremdbeauftragung: Herausgabeanspruch des Eigentümers nach Werkstattbeauftragung durch Dritten ist zulässig

Ein Pkw-Eigentümer kann vom Inhaber einer Kfz-Werkstatt die Herausgabe seines Fahrzeugs
auch dann verlangen, wenn ein Dritter den Reparaturauftrag im eigenen Namen erteilt hat. In
diesem Fall steht dem Inhaber der Kfz-Werkstatt gegenüber dem Eigentümer kein
Unternehmerpfandrecht zu. Wegen des Werklohns muss sich der Unternehmer an seinen direkten
Auftraggeber halten.
Die Eigentümerin eines Oldtimers der Marke "Riley" klagte gegen eine Kfz-Werkstatt, in die ihr
Ehemann das Fahrzeug gebracht hatte. Dort sollte das Fahrzeug lackiert und Rostschäden sollten
ausgebessert werden. Die Werkstatt übersandte dem Ehemann daraufhin einen
Kostenvoranschlag und begann zugleich mit den Vorbereitungen für die erforderlichen Arbeiten.
Einige Zeit später übersandte die Werkstatt einen neuen Kostenvoranschlag, der etwas höher
ausfiel und bezüglich des Arbeitsumfangs von dem ersten Kostenvoranschlag abwich. Der
Ehemann lehnte deshalb die weitere Reparatur ab. Die Eigentümerin ihrerseits verlangte die
Herausgabe des Fahrzeugs. Dies wurde von der Werkstatt mit der Begründung abgelehnt, dass
zunächst die Kosten für die bisher erbrachten Leistungen bezahlt werden müssten.
Die Eigentümerin erhob daraufhin Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs. Das Oberlandesgericht
Karlsruhe gab ihr Recht. Das Argument der Werkstatt, die Herausgabe des Fahrzeugs sei nur Zug
um Zug gegen die Zahlung der bisher angefallenen Kosten möglich, ist unzutreffend. Die
Eigentümerin des Fahrzeugs könne die Herausgabe verlangen. Die Werkstatt habe kein
sogenanntes Recht zum Besitz, weil ein Unternehmerpfandrecht nicht entstanden ist. Ein
Unternehmerpfandrecht steht der Werkstatt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur an einer Sache
des Bestellers zu. Besteller war aber nicht die Eigentümerin, sondern deren Ehemann. Hinzu
kommt, dass der Eigentümerin auch kein unredliches Verhalten (beispielsweise eine Täuschung
hinsichtlich des Eigentums am Fahrzeug bei Erteilung des Reparaturauftrags) zur Last gelegt
werden könne. Der Umstand, dass der Eigentümer mit der Erteilung des Reparaturauftrags durch
einen Dritten einverstanden war, reicht vorliegend nicht für ein Zurückbehaltungsrecht der
Werkstatt aus.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.02.2012 - 9 U 168/11

zum Thema: Verkehrsrecht



Eingestellt am 25.11.2012 von M. Vogel
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