Ausbildung und Studium: Fahrtkosten sind besser absetzbar

Wenn Ihr Kind eine duale Ausbildung oder einen Aufbaustudiengang absolviert (z.B.
Masterstudiengang nach Bachelorabschluss), kann es sämtliche Kosten hierfür als
Werbungskosten abziehen. Dazu gehören Studiengebühren, Aufwendungen für Bücher und
Bürobedarf sowie die Fahrtkosten zur Uni oder zu einer anderen Bildungsstätte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass für die Fahrten von Auszubildenden und
Studenten nicht nur die Pendlerpauschale von 0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer
zwischen Wohnung und Bildungsstätte abgezogen werden darf, sondern 0,30 EUR für jeden
gefahrenen Kilometer.
Hinweis: In seiner früheren Rechtsprechung war der BFH davon ausgegangen, dass eine
Bildungseinrichtung meist eine regelmäßige Arbeitsstätte ist, für die nur geringere Fahrtkosten
anfallen als für Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise). Denn der Erwerbstätige kann sich wegen der Regelmäßigkeit auf die immer gleichen Wege einstellen, indem er zum
Beispiel Fahrgemeinschaften bildet. Deshalb sah es der BFH bisher als gerechtfertigt an, die
Fahrten zur Bildungseinrichtung nur über die ungünstigere Pendlerpauschale zu berücksichtigen.
In seiner neueren Rechtsprechung macht der BFH eine komplette Kehrtwende und geht jetzt
davon aus, dass eine Bildungseinrichtung im Regelfall nur vorübergehend und eben nicht auf
Dauer genutzt wird, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum aufgesucht wird. Deshalb kann
der Auszubildende bzw. Student seine Fahrtkosten gerade nicht durch Fahrgemeinschaften oder
ähnliche Maßnahmen geringhalten. Im Ergebnis muss er seine Kosten daher steuerlich besser
absetzen können.

BFH, Urt. v. 09.02.2012 - VI R 44/10
BFH, Urt. v. 09.02.2012 - VI R 42/11

Quelle: BFH, Urt. v. 09.02.2012 - VI R 44/10
BFH, Urt. v. 09.02.2012 - VI R 42/11

Fundstelle: www.stx-premium.de, www.stx-premium.de
zum Thema: Sonstiges



Eingestellt am 11.07.2012 von M. Vogel
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