<< Mit Fremddienstleistung vergleichbar:... skosten umgelegt werden | Ohne Behaglichkeitstemperatur... uss mindestens 20 Grad betragen >> |
Bei Hausdächern mit Winterlast: Passieren und Parken auf eigene Gefahr
Im Winter lösen sich oftmals Eisbrocken und Schneebretter von Hausdächern und gefährden
sowohl Menschen als auch Gegenstände.
So lösten sich auch von einem Haus in Osnabrück mehrere Eisbrocken und beschädigten ein vor
dem Haus ordnungsgemäß abgestelltes Auto. Das mit dem Fall befasste Oberlandesgericht
Oldenburg hat darin jedoch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des
Eigentümers gesehen. Der Fahrzeugbesitzer blieb somit auf dem Schaden sitzen. Die
Begründung des Gerichts: Der Hauseigentümer konnte angesichts des Neigungswinkels des
Dachs und der Haushöhe nicht selbst das Haus von Eis und Schnee befreien. Dies hätte er nur
durch Fachkräfte oder die Feuerwehr erledigen lassen können. Würde eine solche Verpflichtung
bestehen, müsse diese jedoch für alle Eigentümer gelten - das ist wiederum nicht erfüllbar, da es
so viel Fachpersonal nicht gibt.
Auch eine Verpflichtung zum Anbringen von Schneefanggittern bestand nicht. Eine
entsprechende Verpflichtung ist in der niedersächsischen Bauordnung nicht vorhanden. Der
Eigentümer sei ebenso nicht verpflichtet gewesen, Warnschilder aufzustellen. Dies müsste dann
nämlich für sämtliche Hauseigentümer gelten, womit der Sinn eines Hinweises auf eine
besondere Gefahrenlage naturgemäß wegfallen würde.
sowohl Menschen als auch Gegenstände.
So lösten sich auch von einem Haus in Osnabrück mehrere Eisbrocken und beschädigten ein vor
dem Haus ordnungsgemäß abgestelltes Auto. Das mit dem Fall befasste Oberlandesgericht
Oldenburg hat darin jedoch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des
Eigentümers gesehen. Der Fahrzeugbesitzer blieb somit auf dem Schaden sitzen. Die
Begründung des Gerichts: Der Hauseigentümer konnte angesichts des Neigungswinkels des
Dachs und der Haushöhe nicht selbst das Haus von Eis und Schnee befreien. Dies hätte er nur
durch Fachkräfte oder die Feuerwehr erledigen lassen können. Würde eine solche Verpflichtung
bestehen, müsse diese jedoch für alle Eigentümer gelten - das ist wiederum nicht erfüllbar, da es
so viel Fachpersonal nicht gibt.
Auch eine Verpflichtung zum Anbringen von Schneefanggittern bestand nicht. Eine
entsprechende Verpflichtung ist in der niedersächsischen Bauordnung nicht vorhanden. Der
Eigentümer sei ebenso nicht verpflichtet gewesen, Warnschilder aufzustellen. Dies müsste dann
nämlich für sämtliche Hauseigentümer gelten, womit der Sinn eines Hinweises auf eine
besondere Gefahrenlage naturgemäß wegfallen würde.
Hinweis: Besteht nach Schnee- und/oder Eisglätte Tauwetter, sind Passanten selbst dafür
verantwortlich, dass ihnen nichts geschieht. Ein Blick nach oben in Richtung der Dächer wird im
Regelfall genügen. Sind Eis und Schnee vorhanden, sollten die darunterliegenden Flächen
gemieden werden. Jedenfalls sollte man sich nicht darauf verlassen, bei einem Schaden den
Hauseigentümer in Regress nehmen zu können.
Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.07.2012 - 4 U 35/12
zum Thema: Mietrecht
Eingestellt am 08.01.2013 von M. Vogel
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.