Beruflich veranlasster Umzug: Seit Januar sind höhere Pauschalen absetzbar!

Das Finanzamt erkennt beruflich veranlasste Umzugskosten ohne nähere Nachweise bis zur Höhe
bestimmter Pauschalen als Werbungskosten an. Sie können auch höhere Beträge abziehen, wenn
Sie die Aufwendungen im Einzelnen nachweisen.
Die Umzugspauschalen haben sich für Umzüge, die ab dem 01.01.2012 beendet werden, wie
folgt erhöht:

Sonstige Umzugsauslagen:

1.314 EUR für Verheiratete (bisher: 1.283 EUR)
657 EUR für Ledige (bisher: 641 EUR)
Für jede weitere Person gibt es zusätzlich 289 EUR (bisher: 283 EUR) - etwa für Kinder und
weitere Verwandte, die auch nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben.
Kosten für umzugsbedingten Unterricht:
1.657 EUR für den durch einen Umzug notwendigen zusätzlichen Unterricht eines Kindes
(bisher: 1.617 EUR)
Mit den Pauschbeträgen sind die Kosten für die neue Wohnungseinrichtung abgegolten.
Arbeitnehmer können zwar auch die tatsächlich bezahlten Kaufpreise ansetzen, dies ist aber in
der Praxis zumeist sehr schwierig, weil sich berufliche und private Gründe für die Anschaffung
nur schwer trennen lassen.
Neben den Pauschalen ist auch noch eine Reihe weiterer Aufwendungen als Werbungskosten
absetzbar. Dies gilt z. B. für die Beförderung des Umzugsguts von der alten zur neuen Wohnung,
für Versicherungskosten gegen Transport- und Bruchschäden sowie für den Ersatz von Hausrat,
der beim Transport verlorengegangen ist. Darüber hinaus lassen sich noch die Fahrtkosten mit
0,30 EUR je gefahrenen Kilometer sowie Übernachtungs- und Verpflegungsaufwand geltend
machen - sogar pro Familienmitglied.
Ein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn
er wegen eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt oder
sich eine Zeitersparnis für die Pendelstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von
mindestens einer Stunde täglich ergibt - also 30 Minuten je Hin- und Rückfahrt. Sofern
diese Bedingung erfüllt ist, gefährden private Motive für den Umzug den
Werbungskostenabzug nicht.
Hinweis: Ist Ihr Umzug privat veranlasst, gehen Sie steuerlich aber nicht leer aus! Dann lassen
sich die Lohnkosten für den Spediteur sowie für die Renovierung des bisherigen und des neuen
Domizils mit 20 %, maximal 4.000 EUR pro Jahr, als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.
Die "Auffrischung" der Wohnungen ist aber nur begünstigt, sofern sie in engem zeitlichen
Zusammenhang mit dem Umzug steht.

Quelle: BMF-Schreiben v. 23.02.2012 - IV C 5 - S 2353/08/10007

Fundstelle: www.bundesfinanzministerium.de

zum Thema: Sonstiges



Eingestellt am 30.05.2012 von M. Vogel
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