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Betreuungsdienstleistung kein Wohnzweck: Wenn die angemietete Eigentumswohnung zur Kita wird
Vor den Gerichten wurde schon häufig wegen Kinderlärm in Wohnungseigentumsanlagen
gestritten. Doch was hat es zur Folge, wenn eine angemietete Eigentumswohnung von einer
Tagesmutter zur Betreuung von Kindern genutzt wird? Eine Antwort darauf gab kürzlich der
Bundesgerichtshof (BGH).
Eine Eigentümerin hatte ihre Eigentumswohnung vermietet. Die Mieterin betreute in der
Wohnung fünf Kinder im Alter von null bis drei Jahren in der Zeit von 7 bis 19 Uhr. In der
Teilungserklärung des Grundstückeigentümers war geregelt, dass die Ausübung eines Gewerbes
oder Berufs in der Wohnung nur mit Zustimmung der Eigentümerverwalterin zulässig ist, die ihre
Zustimmung jedoch nur aus wichtigem Grund verweigern darf.
Die Verwalterin war mit der beruflichen Nutzung der Wohnung nicht einverstanden. Der mit der
Kinderbetreuung verbundene Kinderlärm sei ihrer Ansicht nach unzumutbar. Die Angelegenheit
landete vor den Gerichten. Der BGH entschied, dass die Wohnungsnutzung bei
Betreuungsdienstleistungen gegenüber Dritten mit bis zu fünf Kleinkindern nicht mehr vom
Wohnzweck getragen sei. Es muss grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, auch fremde Kinder
zu betreuen, zum Beispiel als Nachbarschaftshilfe. Aber der BGH betonte, dass die Eigentümerin
der hier streitgegenständlichen Wohnung bislang zu keinem Zeitpunkt die Zustimmung zum
Betrieb beantragt hatte. Diese könnte sehr wohl - ggf. unter Auflagen - zu erteilen sein, denn § 22
Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz privilegiert Kinderbetreuungseinrichtungen.
gestritten. Doch was hat es zur Folge, wenn eine angemietete Eigentumswohnung von einer
Tagesmutter zur Betreuung von Kindern genutzt wird? Eine Antwort darauf gab kürzlich der
Bundesgerichtshof (BGH).
Eine Eigentümerin hatte ihre Eigentumswohnung vermietet. Die Mieterin betreute in der
Wohnung fünf Kinder im Alter von null bis drei Jahren in der Zeit von 7 bis 19 Uhr. In der
Teilungserklärung des Grundstückeigentümers war geregelt, dass die Ausübung eines Gewerbes
oder Berufs in der Wohnung nur mit Zustimmung der Eigentümerverwalterin zulässig ist, die ihre
Zustimmung jedoch nur aus wichtigem Grund verweigern darf.
Die Verwalterin war mit der beruflichen Nutzung der Wohnung nicht einverstanden. Der mit der
Kinderbetreuung verbundene Kinderlärm sei ihrer Ansicht nach unzumutbar. Die Angelegenheit
landete vor den Gerichten. Der BGH entschied, dass die Wohnungsnutzung bei
Betreuungsdienstleistungen gegenüber Dritten mit bis zu fünf Kleinkindern nicht mehr vom
Wohnzweck getragen sei. Es muss grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, auch fremde Kinder
zu betreuen, zum Beispiel als Nachbarschaftshilfe. Aber der BGH betonte, dass die Eigentümerin
der hier streitgegenständlichen Wohnung bislang zu keinem Zeitpunkt die Zustimmung zum
Betrieb beantragt hatte. Diese könnte sehr wohl - ggf. unter Auflagen - zu erteilen sein, denn § 22
Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz privilegiert Kinderbetreuungseinrichtungen.
Hinweis: Eigentümer und Mieter sollten vor der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit stets in die
Teilungserklärung schauen. Dort sind die Regeln des Zusammenlebens in der
Wohnungseigentümergemeinschaft beschrieben. Dann ist auch klar, dass vor der Aufnahme einer
Tätigkeit ein Antrag gestellt werden muss und nicht abgewartet werden darf, ob sich andere
Mitbewohner gestört fühlen.
Quelle: BGH, Urt. v. 13.07.2012 - V ZR 204/11
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
zum Thema: Mietrecht
Eingestellt am 03.10.2012 von M. Vogel
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