Entsprechende Klauseln nichtig: 10-EUR-Pauschale für Rücklastschriftkosten bei Mobilfunkvertrag unwirksam

Telefonanbieter möchten stets gern die Erlaubnis zur Abbuchung von Rechnungsbeträgen
erhalten. Falls dann Beträge zurückgebucht werden müssen, lassen sie sich ebenso gern die
diesbezüglichen Bearbeitungskosten pauschal ersetzen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Mobilfunkanbieter für Rücklastschriften eine Schadenspauschale
von 10 EUR festgelegt. Konnte also eine Abbuchung bei einem Kunden nicht durchgeführt
werden bzw. wurde das Geld von der Bank "zurückgeholt", wurden dem Kunden weitere 10 EUR berechnet. Das hielt ein Verbraucherschutzverein für zu hoch. Dieser hatte bereits in der
Vergangenheit dafür gesorgt, dass die ursprüngliche Schadenspauschale von 20,95 EUR (!) auf
14,95 EUR und dann auf 10 EUR gesenkt wurde. Dies war ihm jedoch immer noch zu viel. Zu
Recht, wie das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied. Denn auch die
Rücklastschriftpauschale von 10 EUR übersteigt den nach dem gewöhnlichen Verlauf zu
erwartenden Schaden. Entsprechende Klauseln sind unwirksam.

Hinweis: Erfolgen Rücklastschriften, sollten Verbraucher sich stets anschauen, mit welchen
weiteren Kosten dies verbunden ist. In aller Regel sind Pauschalen von 10 EUR für eine
Rücklastschrift zu hoch und müssen nicht bezahlt werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 26.03.2013 - 2 U 7/12

zum Thema: Sonstiges



Eingestellt am 03.06.2013 von M. Vogel
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