Gebühr von 50 € für fehlgeschlagene Lastschrift zu hoch

Regelmäßig werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebühren für fehlgeschlagene Lastschriften bzw. zurückgehaltenen Zahlungen festgesetzt. Diese sind teilweise sehr hoch.

Die Unister GmbH, die unter anderem das Reiseportal fluege.de betreibt verlangte in ihren AGB bis zu 50 € von ihren Kunden, wenn diese unberechtigterweise eine Zahlung zurückhalten oder diese Zahlung rückgängig gemacht wird bzw. die Lastschrift mangels Kontodeckung nicht erfolgt.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wandte gegen die Höhe der Gebühr ein, dass diese in einem unangemessenen Verhältnis zu dem Aufwand stehe, der etwa durch eine fehlgeschlagene Lastschrift für das Unternehmen entstehen würde. Weiter wandte der vzbv ein, dass sich aus den AGB nicht ergebe, welche Kosten im Detail durch diese Gebühr abgedeckt werden sollen. Dies sei problematisch, da innerhalb des Limits bis zu 50 € das Unternehmen praktisch jede beliebige Gebühr festgesetzt werden könne.

Der vzbv klagte vor dem Landgericht Leipzig. Dieses entschied, dass die Pauschale unzulässig ist. Das Gericht berief sich darauf, dass die Gebühr den Schaden, den das Unternehmen durch eine fehlgeschlagene Lastschrift hat, übersteigt. Das Unternehmen selbst hatte dies eingeräumt und bestätigt, dass die angeblich anfallenden Bankgebühren und Kosten für die Rückbuchungen selbst im teuersten Fall keine 50 € betragen würden.

Die AGBs benachteiligen den Kunden in diesem Fall erheblich. Die Gebühren für fehlgeschlagene Lastschriften sollten durch den Kunden nicht einfach hingenommen werden

Quelle: Landgericht Leipzig, Urteil vom 30.4.2015, Aktenzeichen 08 O 2084/14
noch nicht rechtskräftig
Redaktion beck-aktuell, Verlag C. H. Beck, 11. Juni 2015
zum Thema: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verbraucherzentrale, Gebühren, fehlgeschlagene Lastschrift, Benachteiligung Verbraucher, Rechtsanwalt, Schwerin



Eingestellt am 15.06.2015 von D. Köhn-Huck
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