Gefahrenquellen im Supermarkt: Schadenersatzpflicht bei Unfall durch Bodennässe

In vielen Lebensmittelmärkten werden auch Blumen zum Verkauf angeboten, Schnittblumen
stehen dabei meist im Wasser. Werden sie aus dem Kübel herausgenommen, tropft Wasser auf
den Boden - es kann glatt werden. Aber wer haftet, wenn ein Kunde deshalb ausrutscht und zu
Schaden kommt?
Das LG Wiesbaden musste sich mit der Problematik beschäftigen. Ein Lebensmittelmarkt hielt in
seinem Kassenbereich Schnittblumen zum Verkauf bereit. Um die Blumenkübel herum stand das
Wasser. Eine Kundin rutschte darauf aus und stürzte. Sie nahm die Inhaberin des
Lebensmittelmarkts auf Schadenersatz in Anspruch.
Das Gericht prüfte, welche Vorkehrungen vom Geschäft getroffen worden waren, um der Gefahr
des Ausrutschens und Stürzens zu begegnen. Im Laden bestand lediglich die pauschale
Anweisung an die Angestellten, Verunreinigungen zu beseitigen. Es gab weder einen speziell
zuständigen Mitarbeiter noch einen Putzplan. Das war dem Gericht zu wenig. Im Geschäft hätten
hinsichtlich der Gefahrenquelle klarere organisatorische Maßnahmen ergriffen werden müssen,
um Schäden wie diesen zu vermeiden.
Ein Mitverschulden der Kundin schloss das Gericht aus. Zwar sei dieses prinzipiell denkbar, etwa
wenn die nasse Stelle am Boden sichtbar gewesen wäre. Das war im konkreten Fall aber nicht der
Fall, weil der Lichteinfall dies nicht ausreichend gewährleistete. Der Lebensmittelmarkt haftet
also.
Wer stürzt und dann das Geschäft in Anspruch nehmen will, sollte abklären, ob es in dem
Ladengeschäft einen Putzplan oder Ähnliches gibt. Ist das nicht der Fall, kann ein Anspruch
geltend gemacht werden.
Hinweis: Für Ladeninhaber ist es wichtig, klare Regeln aufzustellen, damit mögliche Gefahren
umgehend beseitigt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Einhaltung der Regeln dokumentiert
wird.

Quelle: LG Wiesbaden, Urt. v. 12.01.2012 - 9 O 334/10

Fundstelle: MDR 2012, 1036

zum Thema: Sonstiges



Eingestellt am 01.12.2012 von M. Vogel
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