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Geplante Mieterhöhung: Bloße Angabe des Mietspiegelfelds nicht ausreichend
Will ein Vermieter in einem bestehenden Mietverhältnis die Miete erhöhen, kann er das unter
bestimmten Voraussetzungen tun. Er muss dem betroffenen Mieter aber ermöglichen, die Gründe
für die geplante Mieterhöhung nachvollziehen und überprüfen zu können.
bestimmten Voraussetzungen tun. Er muss dem betroffenen Mieter aber ermöglichen, die Gründe
für die geplante Mieterhöhung nachvollziehen und überprüfen zu können.
Dazu ist die bloße Angabe eines Mietspiegelfelds nicht ausreichend, wie das Amtsgericht
Stuttgart nun entschied. Wird die Lage der Wohnung als "mit Vorteilen" beschrieben oder die
Ausstattung der Wohnung als "gut" bewertet, reiche dies nicht aus. Vielmehr seien diese
Hauptkriterien auch anhand von Unterkriterien (wie z.B. "innerstädtische Lage" oder Ähnlichem)
zu begründen.
Quelle: AG Stuttgart, Beschl. v. 27.01.2012 - 32 C 5130/11
zum Thema: Mietrecht
Eingestellt am 19.05.2012 von M. Vogel
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