Gesetzesänderung: Smartphones und Software können steuerfrei überlassen werden

Arbeitnehmer müssen Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen PCs oder
Telefoneinrichtungen bereits seit längerer Zeit nicht mehr versteuern. Das gilt selbst dann, wenn
der Computer in der Wohnung des Arbeitnehmers steht. Auch die vom Arbeitgeber getragenen
laufenden Kosten sind steuerfrei, egal wie umfassend der Arbeitnehmer das Gerät privat nutzt.
Der Arbeitgeber kann seinen Angestellten sogar einen PC nebst Zubehör schenken, ohne dass
diese Zuwendung als Lohn versteuert werden muss. Die Lohnsteuer kann der Chef in diesem Fall
pauschal mit 25 % abführen.
Die im Jahr 2000 eingeführte Steuerbefreiungsvorschrift gab den damaligen Stand der Technik
wieder. Mit dem Gemeindefinanzreformgesetz hat der Gesetzgeber nun auf den technischen
Fortschritt reagiert und den in der Steuerbefreiungsvorschrift verwendeten Begriff
"Personalcomputer" durch den allgemeineren Begriff "Datenverarbeitungsgerät" ersetzt. Somit
fallen jetzt auch neuere Geräte wie Smartphones oder Tablets unter die Steuerbefreiung.
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Zudem werden durch die Neufassung der Steuerbefreiung nun auch geldwerte Vorteile aus der
privaten Nutzung von System- und Anwendungsprogrammen, die dem Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden, steuerfrei gestellt. Bislang war die
Überlassung von Software nur dann steuerfrei, wenn sie auf einem betrieblichen PC installiert
war, den der Arbeitnehmer privat nutzte. Zur privaten Nutzung überlassene Systemprogramme
wie zum Beispiel Betriebssysteme, Virenscanner, Browser und Anwendungsprogramme erhalten
aber nur dann eine Steuerbefreiung, wenn der Arbeitgeber sie auch in seinem Betrieb einsetzt.
Computerspiele sollten daher in der Regel weiterhin nicht steuerfrei sein. Von der
Steuerbefreiung umfasst wird insbesondere die private Nutzung überlassener System- und
Anwendungsprogramme - sogenannter Home Use Programme -, bei denen der Arbeitgeber mit
einem Softwareanbieter eine Lizenzvereinbarung abschließt, die der Belegschaft auch eine
Programmnutzung auf dem privaten PC ermöglicht.

Hinweis: Die Ausweitung der Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem Jahr 2000 in allen
offenen Steuerfällen. Sofern Ihr Steuerbescheid noch anfechtbar ist, können Sie also eine
Steuerfreiheit entsprechender Vorteile durchsetzen.
Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften
(Gemeindefinanzreformgesetz) - BT-Drucks.17/8235, 17/8867, BR-Drucks. 114/12

Quelle: Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen
Vorschriften (Gemeindefinanzreformgesetz)

Fundstelle: BT-Drucks.17/8235, 17/8867, BR-Drucks. 114/12

zum Thema:Sonstiges



Eingestellt am 11.07.2012 von M. Vogel
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