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Gläserner Steuerbürger: Vergabe der Identifikationsnummer ist verfassungsgemäß
Sie hat elf Ziffern und sorgt seit ihrer Einführung für viel Wirbel: Die
Steueridentifikationsnummer (ID-Nummer) wird seit 2008 vergeben und begleitet jeden
Bundesbürger ein Leben lang. Aufgrund der lückenlosen "Nummerierung" der Bevölkerung
stufen Kritiker die ID-Nummer mitunter als verfassungswidrige Personenkennziffer ein. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat sich dieser Bedenken kürzlich angenommen und die ID-Nummer auf
den verfassungsrechtlichen Prüfstand gestellt. Das Ergebnis der Prüfung: Sowohl die Vergabe der
ID-Nummer als auch die Datenspeicherung sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Eingriff in
die sogenannte informationelle Selbstbestimmung des Bürgers ist nach Auffassung des Gerichts
durch die Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die Nummernvergabe dient der
eindeutigen Identifizierung des Bürgers im Besteuerungsverfahren und erleichtert die
gleichmäßige Besteuerung aller Bürger. Weiterer Vorteil des Verfahrens ist, dass mit der
eindeutigen Identifizierung des Bürgers ein erheblicher Bürokratieabbau einhergeht. Im Ergebnis
konnte der BFH daher keine Verfassungswidrigkeit feststellen.
Hinweis: Das Bundeszentralamt für Steuern ist der Hüter der ID-Nummern und verwaltet mehr
als 80 Millionen Datensätze in einer zentralen Datei. Unter der ID-Nummer sind unter anderem
folgende Angaben gespeichert: Vorname, aktuelle und frühere Nachnamen, Adresse, Geschlecht,
Geburtsdatum und Geburtsort sowie das zuständige Finanzamt.
Steueridentifikationsnummer (ID-Nummer) wird seit 2008 vergeben und begleitet jeden
Bundesbürger ein Leben lang. Aufgrund der lückenlosen "Nummerierung" der Bevölkerung
stufen Kritiker die ID-Nummer mitunter als verfassungswidrige Personenkennziffer ein. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat sich dieser Bedenken kürzlich angenommen und die ID-Nummer auf
den verfassungsrechtlichen Prüfstand gestellt. Das Ergebnis der Prüfung: Sowohl die Vergabe der
ID-Nummer als auch die Datenspeicherung sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Eingriff in
die sogenannte informationelle Selbstbestimmung des Bürgers ist nach Auffassung des Gerichts
durch die Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die Nummernvergabe dient der
eindeutigen Identifizierung des Bürgers im Besteuerungsverfahren und erleichtert die
gleichmäßige Besteuerung aller Bürger. Weiterer Vorteil des Verfahrens ist, dass mit der
eindeutigen Identifizierung des Bürgers ein erheblicher Bürokratieabbau einhergeht. Im Ergebnis
konnte der BFH daher keine Verfassungswidrigkeit feststellen.
Hinweis: Das Bundeszentralamt für Steuern ist der Hüter der ID-Nummern und verwaltet mehr
als 80 Millionen Datensätze in einer zentralen Datei. Unter der ID-Nummer sind unter anderem
folgende Angaben gespeichert: Vorname, aktuelle und frühere Nachnamen, Adresse, Geschlecht,
Geburtsdatum und Geburtsort sowie das zuständige Finanzamt.
Quelle: BFH, Urt. v. 18.01.2012 - II R 49/10
Fundstelle: www.stx-premium.de
zum Thema: Sonstiges
Eingestellt am 19.05.2012 von M. Vogel
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