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Halterhaftung für schlafenden Hund
In einem Geschäft hat die Verkäuferin mit Zustimmung des Ladensinhabers regelmäßig ihre Schäferhündin mit zur Arbeit gebracht. Während die Klägerin im Geschäft einkaufte und dann an der Kasse bezahlte, legt sich die Schäferhündin in den ca. 1,5 m von der Kasse entfernten Eingangsbereich. Beim Verlassen stürzte die Klägerin über die Hündin und verletzte sich am Knie.
Nachdem das Landgericht der Klage nur teilweise stattgegeben hatte, weil es ein Mitverschulden der Klägerin angenommen hatte, hat das Oberlandesgericht eine uneingeschränkte Haftung der Tierhalterin gemäß § 833 BGB angenommen.
Durch den Sturz der Klägerin beim Verlassen de Ladens hat sich die tierimmanente Gefahr des Hundes verwirklicht. Die Hündin hat sich nach den Feststellungen des Gerichts eigenständig in den Bereich des einzigen Zugangs zum Laden begeben. Die typischerweise einem Tier anhaftende Gefahr, die insbesondere aus der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens resultiert, hat sich dadurch verwirklicht.
Ein Mitverschulden der Klägerin hat das Gericht abgelehnt, da aufgrund der kurzen Entfernung zwischen der Kasse und dem Eingangsbereich die Hündin für die Klägerin nicht wahrnehmbar gewesen sei. Darüber hinaus hatte die Hundehalterin bemerkt, dass sich die Hündin von dem zuvor eingenommenen Liegeplatz entfernt hat und war davon ausgegangen, dass sich die Hündin an Ihren Lieblingsplatz, den Eingangsbereich, begeben hatte. Unter diesen Umständen hätte die Halterin die Klägerin warnen oder die Hündin wegschaffen müssen.
OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2013, AZ 19 U 96/12
Eingestellt am 17.01.2014 von D. Köhn-Huck
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