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Handwerkerleistungen: Erd- und Pflanzarbeiten im Garten sind steuerbegünstigt!
Wer haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nimmt, kann seine Einkommensteuerlast um 20
% der Lohnkosten mindern - maximal um 4.000 EUR pro Jahr. Auch Handwerkerleistungen für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind mit 20 % und einem
Höchstbetrag von 1.200 EUR ansetzbar. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)
können jetzt sogar umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten im Garten abgezogen werden.
So entschied der BFH zugunsten eines Ehepaars, das seinen Garten komplett umgestalten ließ
und hierfür Lohnkosten in Höhe von 7.600 EUR aufwendete. Das Finanzamt erkannte die
Lohnkosten nicht an und argumentierte, dass durch die Gartenarbeiten etwas "Neues" geschaffen
wurde, handwerkliche Maßnahmen im Rahmen einer Neubaumaßnahme aber nicht begünstigt
sind. Der BFH hielt jedoch dagegen, dass die Steuerbegünstigung auch dann zu gewähren ist,
wenn die Handwerkerleistung zu Herstellungskosten führt (also etwas "Neues" schafft). Somit
kann auch das erstmalige Anlegen eines Gartens steuerlich gefördert werden.
Hinweis: Das Urteil ist eine gute Nachricht für alle, die in ihrem privaten Garten umfangreiche
Erd- und Bauarbeiten ausführen lassen. Es ist allerdings kein Freibrief, um künftig sämtliche
Neubaukosten (z.B. für ein Einfamilienhaus) steuerlich abziehen zu können. Der BFH weist
ausdrücklich darauf hin, dass bei einem Neubau der vom Gesetz geforderte Haushalt noch nicht
besteht, so dass eine Neubaumaßnahme auch noch nicht den erforderlichen Bezug zum Haushalt
aufweisen kann.
% der Lohnkosten mindern - maximal um 4.000 EUR pro Jahr. Auch Handwerkerleistungen für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind mit 20 % und einem
Höchstbetrag von 1.200 EUR ansetzbar. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)
können jetzt sogar umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten im Garten abgezogen werden.
So entschied der BFH zugunsten eines Ehepaars, das seinen Garten komplett umgestalten ließ
und hierfür Lohnkosten in Höhe von 7.600 EUR aufwendete. Das Finanzamt erkannte die
Lohnkosten nicht an und argumentierte, dass durch die Gartenarbeiten etwas "Neues" geschaffen
wurde, handwerkliche Maßnahmen im Rahmen einer Neubaumaßnahme aber nicht begünstigt
sind. Der BFH hielt jedoch dagegen, dass die Steuerbegünstigung auch dann zu gewähren ist,
wenn die Handwerkerleistung zu Herstellungskosten führt (also etwas "Neues" schafft). Somit
kann auch das erstmalige Anlegen eines Gartens steuerlich gefördert werden.
Hinweis: Das Urteil ist eine gute Nachricht für alle, die in ihrem privaten Garten umfangreiche
Erd- und Bauarbeiten ausführen lassen. Es ist allerdings kein Freibrief, um künftig sämtliche
Neubaukosten (z.B. für ein Einfamilienhaus) steuerlich abziehen zu können. Der BFH weist
ausdrücklich darauf hin, dass bei einem Neubau der vom Gesetz geforderte Haushalt noch nicht
besteht, so dass eine Neubaumaßnahme auch noch nicht den erforderlichen Bezug zum Haushalt
aufweisen kann.
Quelle: BFH, Urt. v. 13.07.2011 - VI R 61/10
Fundstelle: www.stx-premium.de
zum Thema: Sonstiges
Eingestellt am 18.05.2012 von M. Vogel
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