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Heilungsversprechen: Kein Rückerstattungsanspruch auf alternative Behandlungsmethoden
Sich in laut Schulmedizin aussichtsloser Lage an alternativen Heilungsmöglichkeiten zu
orientieren, ist nachvollziehbar. Beauftragte Heilmethoden müssen aber bezahlt werden - völlig
unabhängig vom Behandlungserfolg.
Eine Frau litt an einer nicht heilbaren Krebserkrankung. Die Erkrankte führte mit einer
Schamanin, die gemeinsam mit ihrem Ehemann und Schwiegervater im peruanischen Regenwald
tätig ist, ein Behandlungsgespräch. Man einigte sich, eine Heilbehandlung mit Pflanzen und
Säften durch den Schwiegervater der Schamanin durchführen zu lassen. Die Erkrankte buchte für
sich und ihren Ehemann eine fünfwöchige Reise nach Peru für fast 10.000 EUR zzgl. Flugkosten
von über 4.000 EUR. Da der Behandlungserfolg jedoch ausblieb, reiste das Ehepaar frühzeitig
wieder ab. Nun wollte das Ehepaar sein Geld zurück erhalten und machte Schmerzensgeld
geltend.
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat die Klage abgewiesen. Die Patientin durfte die ihr
gegenüber gemachten Aussagen über Heilungschancen nicht als verbindliche Zusicherungen
verstehen. Der Boden der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse war verlassen worden,
sichere Heilungsversprechen folglich gar nicht möglich.
orientieren, ist nachvollziehbar. Beauftragte Heilmethoden müssen aber bezahlt werden - völlig
unabhängig vom Behandlungserfolg.
Eine Frau litt an einer nicht heilbaren Krebserkrankung. Die Erkrankte führte mit einer
Schamanin, die gemeinsam mit ihrem Ehemann und Schwiegervater im peruanischen Regenwald
tätig ist, ein Behandlungsgespräch. Man einigte sich, eine Heilbehandlung mit Pflanzen und
Säften durch den Schwiegervater der Schamanin durchführen zu lassen. Die Erkrankte buchte für
sich und ihren Ehemann eine fünfwöchige Reise nach Peru für fast 10.000 EUR zzgl. Flugkosten
von über 4.000 EUR. Da der Behandlungserfolg jedoch ausblieb, reiste das Ehepaar frühzeitig
wieder ab. Nun wollte das Ehepaar sein Geld zurück erhalten und machte Schmerzensgeld
geltend.
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat die Klage abgewiesen. Die Patientin durfte die ihr
gegenüber gemachten Aussagen über Heilungschancen nicht als verbindliche Zusicherungen
verstehen. Der Boden der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse war verlassen worden,
sichere Heilungsversprechen folglich gar nicht möglich.
Hinweis: Das Urteil hinterlässt einen bitteren Nachgeschmack. Die krebskranke Patientin erhält
ihr Geld nicht wieder. Zu Recht hat das OLG jedoch festgestellt, dass sie wissen musste, dass es
kein Heilungsversprechen geben konnte.
Quelle: OLG Köln, Urt. v. 21.11.2012 - 16 U 80/12
Fundstelle: www.justiz.nrw.de
zum Thema: Sonstiges
Eingestellt am 01.02.2013 von M. Vogel
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