Heizkosten: Abrechnung nach "Abflussprinzip" unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine
Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der
Heizkostenverordnung entspricht.
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Die Klägerin verlangt als Vermieterin von den beklagten Mietern die Nachzahlung von
Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden
Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im
Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieterin an das
Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt.
Eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip entspricht nach Ansicht des BGH nicht den
Vorgaben der Heizkostenverordnung. Die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des
Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage seien insbesondere "die
Kosten der verbrauchten Brennstoffe". Dieser Regelung sei zu entnehmen, dass nur die Kosten
des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können
(sogenanntes "Leistungsprinzip"). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht
gerecht.
Hinweis: Sowohl für Mieter als auch für Vermieter ist es wichtig zu wissen, dass eine
Abrechnung der Heizkosten grundsätzlich nur auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs erfolgen
kann. Ob und in welcher Höhe der Vermieter gegebenenfalls pauschale Vorauszahlungen an das
Energieversorgungsunternehmen gezahlt hat, ist hierbei irrelevant.
Quelle: BGH, Urt. v. 01.02.2012 - VIII ZR 156/11
Fundstelle: BGH, Pressemitteilung v. 01.02.2012
zum Thema: Mietrecht
19. Wohnungseigentumsgemeinschaft: Kein Anspruch auf Beseitigung von Videokameras, die
eigenes Eigentum schützen sollen
Besteht ein Haus aus mehreren Wohneinheiten und gehören diese verschiedenen Eigentümern,
bilden die einzelnen Wohnungseigentümer eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Dabei gibt
es im Vergleich zum Alleineigentum an einem Haus bestimmte Besonderheiten zu beachten. So
steht beispielsweise jedem einzelnen Eigentümer das alleinige Eigentum an seiner Wohnung
sowie ein Anteil am Gemeinschaftseigentum (z.B. gemeinsamer Garten, Parkplatz etc.) zu.
Insbesondere in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum sind bestimmte Spielregeln zu beachten.
Wie damit umgegangen wird, legen die Eigentümer in der regelmäßig abzuhaltenden
Eigentümerversammlung fest.
Wie der Bundesgerichtshof Ende letzten Jahres entschieden hat, hat die
Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Anspruch gegen einen einzelnen Eigentümer auf
Beseitigung von Videokameras, die dieser auf seinen Garten gerichtet hat. Das gilt dann, wenn
der betreffende Eigentümer die Kameras zum Schutz vor Übergriffen auf sein Eigentum
angebracht hat und durch die Kameras keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Wird durch
die Kameras also ausschließlich der Garten(anteil) des betreffenden Eigentümers gefilmt, kann
die Eigentümergemeinschaft nicht deren Beseitigung fordern.

Quelle: BGH, Urt. v. 21.10.2011 - V ZR 265/10

Fundstelle: DRsp Nr. 2011 / 21056

zum Thema: Mietrecht



Eingestellt am 18.05.2012 von M. Vogel
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