Hobelspäne ungeeignetes Streumittel

Der Fall: Eine Frau stürzte im Januar 2011 auf einem Gehweg vor einem vermieteten Haus. Die Mieterin des Hauses hatte den Gehweg zuvor mit Hobelspäne gestreut. Durch den Sturz verletzte sich die Gestürzte und brach sich den Oberarm. Dieser musste operativ versorgt werden.

Die Gestürzte begehrte von der Vermieterin und der Mieterin des Hauses die Erklärung, dass diese für die entstandenenen Schäden, die seinerzeit noch nicht vollständig absehbar waren, haften.

Es kam zur Klage. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass die Vermieterin, Beklagte zu 1., und die Mieterin, Beklagte zu 2., die sturzbedingten Schäden ersetzen müssen.

Die Beklagten wandten gegen die Klage ein, dass durch das Streuen der Hobelspäne der Streupflicht genüge getan worden sei. Die Beklagte zu 2. berief sich ergänzend darauf, dass ihre anderen Streumittel aufgrund der extremen winterlichen Verhältnisse aufgebraucht und andere nicht mehr zu erwerben gewesen seien.

Das Oberlandesgericht Düsseldrf hat der Klage zu 50 % stattgegeben und die Beklagten verpflichtet, 50 % des der Klägerin entstandenen Schadens zu ersetzen.
Den Sturz der Klägerin vor dem Haus der Beklagten und die sturzbedingten Verletzungen sah das Gericht als erwiesen an. Die Beklagten haben auch ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Gehweg befand sich in einem verkehrswidrigem Zustand. Nach dem bestehenden Mietvertrag war die Beklagte zu 1. als Mieterin zur Erledigung des Winterdienstes verpflichtet. Diese Verpflichtung habe sie durch Streuen mit Hobelspäne verletzt. Ein vom OLG gehörter Sachverständiger hat dazu ausgeführt, dass die Hobelspäne keine abstumpfende Wirkung gehabt , sondern sich vielmehr mit Feuchtigkeit vollgesogen und zu Eisflocken geworden war, die zu einem vermehrten Rutschen geführt haben. Daher war die Hobelspäne, für die Beklagte zu 2. deutlich erkennbar, als Streumittel zum Abstumpfen des Gehweges absolut ungeeignet.

Die Beklagten zu 2. könne sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf berufen, dass sie keine anderen Streumittel zur Verfügung gehabt habe, denn sie hat keine Angaben zu dem Vorrat und ihren Bemühungen, neues Streumittel zu besorgen, gemacht.
Die Beklagte zu 1. haftet mit, weil sie vom Einsatz der Hobelspäne als Streumittel wusste und die ihr als originär Verkehrssicherungspflichtige obliegende Aufsichts - und Kontrollpflicht verletzt habe.

Das Gericht ging jedoch von einem 50%-igen Mitverschulden aus.

Die Klägerin war vor dem Sturz auf der Straße neben dem Gehweg gegangen, da diese nicht glatt war und sie die Glätte auf dem Gehweg schon erkannt hatte. Als ein Fahrzeug kam, begab sie sich auf den Gehweg und setzte dort ihren Weg fort. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Klägerin die Vorbeifahrt des Fahrzeuges am Fahrbahnrand abwarten und ihren Weg auf dann auf der eisfreien Fahrbahn fortsetzen können.

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H.Beck
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014, AZ I-20 U 136/14
Zum Thema: Verkehrssicherungspflicht, abstumpfende Mittel, Haftung, Mitverschulden, Glätte


Eingestellt am 20.02.2015 von D. Köhn-Huck
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