Illegale Downloads - Eltern haften nicht für volljährige Kinder

Der volljährige Stiefsohn eines Internetanschlussinhabers hatte über den
Anschluss seines Stiefvaters Musikdateien heruntergeladen und allgemein
zugänglich gemacht. (Fail Sharing)

Das Oberlandesgericht Köln hat in der Klage auf Erstattung der Abmahnkosten
überwiegend stattgegeben, weil der Stiefvater für die Verletzung der
urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln vorantwortlich sein.
Verantwortung ergebe sich ausschließlich durch die zur Verfügung Stellung des
Internetanschlusses. Landgericht und Oberlandesgericht Köln haben es es als
zumutbar angesehen, den volljährigen Stiefsohn auch ohne konkrete
Anhaltspunkte für bereits begangene oder bevorstehende
Urheberrechtsverletzungen aufzuklären. Dies hatte der Stiefvater bisher nicht
getan.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs besagt:
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die
Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof stellt auf das besondere
Vertrauensverhältnis zwischen Familienmitglieder und die Eigenverantwortung
von Volljährigen ab. Nach seiner Auffassung muss der Anschlussinhaber erst
dann belehren, wenn er konkreten Anlass dafür hat, dass seine volljährigen
Familienangehörigen Rechtsverletzungen begehen oder begehen werden. Dies war
nicht der Fall. Sollte der Sohn des Anschlussinhabers erneut einen illegalen
Download durchführen, muss der Stiefvater nunmehr nachweisen, dass er alles
getan hat, um dies zu verhindern. Dies setzt einerseits die Aufklärung,
andererseits auch eine (stichprobenartige) Überwachung voraus.

Quelle: Bundesgerichtshof (Urteil vom 08.01.2014, Beck/aktuell/Redaktion/Verlag C.H. Beck)

zum Thema: illegaler Download/Filesharing /Anschlussinhaber/volljähriges Familienmitglied



Eingestellt am 13.04.2014 von M. Vogel
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