Irreführende Werbung: Die Garantie eines Lernerfolgs durch eine Tanzschule ist unzulässig

Gewerbetreibende sollten mit irreführender und unzulässiger Werbung vorsichtig sein.
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat sich mit der Werbung einer Tanzschule
auseinandergesetzt. Das Urteil ist allerdings auch für andere Gewerbetreibende äußerst
interessant. Die Tanzschule hatte im Internet einen Lernerfolg garantiert. Dies hielt ein Kläger für
irreführend und somit unzulässig. Das OLG hat dem Kläger Recht gegeben. Auch das Argument
der Tanzschule, dass dem Verbraucher bekannt sei, dass der Erfolg eines Tanzkurses vom
Schüler abhänge und tatsächlich nicht garantiert werden könne, half der Tanzschule nicht. Die
Werbung sei für den verständigen Verbraucher irreführend und deshalb unlauter, da sie eine
unwahre Angabe enthalte. Der Tanzunterricht kann faktisch nicht immer und zuverlässig zum
gewünschten Lernerfolg führen.

Hinweis: Gewerbetreibende sollten demnach stets auf die Wortwahl ihrer Werbung achtgeben.
Einen Erfolg zu garantieren, der vom Verhalten der Kunden abhängt, dürfte nach der
Entscheidung des OLG stets unzulässig sein.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 29.01.2013 - 4 U 171/12

Fundstelle: www.justiz.nrw.de

zum Thema: unlauterer Wettbewerb



Eingestellt am 03.06.2013 von M. Vogel
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