Keine Begrenzung: Vorsicht bei Bürgschaft für Mietzahlungen

Hat sich ein Mieter zur Zahlung einer Kaution verpflichtet, ist diese nach dem Gesetz auf die
Höhe von drei Monatsmieten beschränkt. Es gibt aber auch noch andere Formen von
Mietsicherheiten - z.B. um sich vermieterseitig vor wiederholten Zahlungsrückständen zu
schützen.
Ein Mieter hatte zwei Monate seine Miete nicht überwiesen und ihm drohte die Kündigung. Der
Vermieter war bereit, von der Kündigung Abstand zu nehmen, falls ihm eine andere Sicherheit
gestellt werden würde. Daraufhin unterzeichnete die Schwester des Mieters eine diesbezügliche
Bürgschaftserklärung, in der sie sich für die Mietzahlungen ihres Bruders gegenüber dem
Vermieter verbürgte. Doch der Bruder zahlte weitere Mieten nicht, so dass ihm schließlich
fristlos gekündigt wurde. Nach Räumung der Wohnung belief sich der Mietrückstand auf
insgesamt rd. 6.500 EUR, den der Vermieter nun von der Schwester des Mieters begehrte. Diese
allerdings wollte lediglich drei Monatsmieten zahlen, woraufhin der Vermieter gegen die
Schwester vor Gericht zog.
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass dem Vermieter die gesamte Summe zusteht. Die Vorschrift
bezüglich der Mietkaution und die damit verbundene Begrenzung auf drei Monatsmieten findet
keine Anwendung auf eine Sicherheit, die einem Vermieter von einem Dritten nach bereits
unregelmäßig erfolgten Mietzahlungen gegeben wird, um die drohende Kündigung wegen
Zahlungsverzugs abzuwenden. Denn dann wäre es letztendlich generell verboten, eine drei
Monatsmieten übersteigende Sicherheit überhaupt zu vereinbaren.

Hinweis: Bei der Unterzeichnung von Bürgschaftserklärungen sollten Bürgen stets vorsichtig
sein - es sollte darin unbedingt ein Höchstbetrag angegeben werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 10.04.2013 - VIII ZR 379/12

zum Thema: Mietrecht/ Bürgschaft / Mietsicherheit



Eingestellt am 28.05.2013 von M. Vogel
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