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Keine Nebenkostenrückzahlung nach Kündigung: Zurückbehaltungsrecht bietet innerhalb des Mietverhältnisses bereits hinreichenden Schutz
Ein Mieter verlangte nach der Beendigung des Mietverhältnisses im Jahr 2009 die Rückzahlung
von Betriebskostenvorauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2004. Ursprünglich hatte der
Vermieter für diese Zeiträume keine Betriebskostenabrechnungen erteilt. Als der Vermieter die
entsprechenden Abrechnungen im Gerichtsverfahren überreichte, stellte das Landgericht die
Erledigung des Rechtsstreits fest.
Anders der Bundesgerichtshof (BGH): Er entschied, dass die Geltendmachung der Rückzahlung
der Betriebskostenvorauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2004 von vornherein unbegründet war.
Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses
nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts der laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen. Der Mieter ist durch
dieses Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich hinreichend geschützt, wenn der Vermieter nicht
fristgerecht abrechnet. Diesen Grundsatz hat der BGH auf das beendete Mietverhältnis
übertragen. Er ist der Auffassung, dass der Mieter nicht schutzbedürftig ist. Zudem war der
Abrechnungsanspruch des Mieters zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bereits
verjährt.
von Betriebskostenvorauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2004. Ursprünglich hatte der
Vermieter für diese Zeiträume keine Betriebskostenabrechnungen erteilt. Als der Vermieter die
entsprechenden Abrechnungen im Gerichtsverfahren überreichte, stellte das Landgericht die
Erledigung des Rechtsstreits fest.
Anders der Bundesgerichtshof (BGH): Er entschied, dass die Geltendmachung der Rückzahlung
der Betriebskostenvorauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2004 von vornherein unbegründet war.
Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses
nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts der laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen. Der Mieter ist durch
dieses Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich hinreichend geschützt, wenn der Vermieter nicht
fristgerecht abrechnet. Diesen Grundsatz hat der BGH auf das beendete Mietverhältnis
übertragen. Er ist der Auffassung, dass der Mieter nicht schutzbedürftig ist. Zudem war der
Abrechnungsanspruch des Mieters zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bereits
verjährt.
Hinweis: Mit der Geltendmachung seiner Rechte sollte niemand allzu lange warten. Erteilt ein
Vermieter die Betriebskostenabrechnungen nicht rechtzeitig, bleiben dem Mieter im bestehenden
Mietverhältnis alle Rechte erhalten. Beim beendeten Mietverhältnis sieht dies jetzt allerdings
anders aus.
Quelle: BGH, Urt. v. 26.09.2012 - VIII ZR 315/11
Eingestellt am 08.01.2013 von M. Vogel
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