Lohnspende: Die gute Tat und deren steuerliche Folgen

Als Arbeitnehmer können Sie auf einen Teil ihres Gehalts verzichten und diesen direkt als
Spende abzweigen lassen. Auch Schüler können solche Lohnspenden leisten: In der
Vergangenheit haben mehrfach Schulprojekte in verschiedenen Bundesländern stattgefunden -
etwa "‚Der Soziale Tag" oder "Aktion Tagwerk" -, in denen die Schüler einen Tag lang in
Unternehmen und privaten Haushalten arbeiten konnten. Der dabei verdiente Lohn wurde im
Einvernehmen mit den Schülern und den Arbeitgebern direkt an die jeweilige Organisation
gespendet.
Die Oberfinanzdirektion Magdeburg hat jetzt auf eine Verständigung der obersten
Finanzbehörden der Länder hingewiesen, wonach die im Rahmen dieser Projekte gespendeten
Arbeitslöhne aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn
der Schüler anzusetzen sind. Die Vergütungen unterliegen auch nicht dem Lohnsteuerabzug. Im
Gegenzug dürfen die Vergütungen aber auch nicht als Spende berücksichtigt werden. Deshalb
müssen die Vereine darauf achten, dass keine Spendenbescheinigungen über die Vergütungen
ausgestellt werden.
Hinweis: Verzichten Arbeitnehmer in Katastrophenfällen wie zum Beispiel dem Erdbeben in
Japan oder der Hungersnot in Ostafrika auf die Auszahlung von Teilen des ihnen zustehenden
Gehalts oder eines angesammelten Wertguthabens, ist dieser Arbeitslohn steuerfrei, wenn der
Arbeitgeber die dafür eingesetzten Mittel für begünstigte Spenden verwendet und die Maßnahme
im Lohnkonto vermerkt. Dieser Arbeitslohn darf nicht in der Lohnsteuerbescheinigung
angegeben werden. Im Gegenzug dürfen die steuerfrei belassenen Lohnteile im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung dann aber auch nicht als Spende abgesetzt werden. Ansonsten
käme es zu einer doppelten steuerlichen Begünstigung.
Zu beachten ist aber, dass für gespendeten Arbeitslohn - ungeachtet der Steuerfreiheit - weiterhin
Beiträge zur Sozialversicherung anfallen.

OFD Magdeburg, Vfg. v. 12.01.2012 - S 2332 - 81 - St 225

Quelle: OFD Magdeburg , Vfg. v. 12.01.2012 - S 2332 - 81 - St 225

Fundstelle: www.stx-premium.de

zum Thema: Sonstiges



Eingestellt am 11.07.2012 von M. Vogel
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