Mangelhafte Küchenmontage: Zurückbehaltungsrecht der Restrate muss Käuferinteresse stärken

Kennen Sie das auch? Sie kaufen eine Küche und im Vertrag steht, dass der Kaufpreis spätestens
bei Anlieferung ohne Abzug zu zahlen ist. Geht das so einfach?
Eine Frau kaufte eine Küche zum Preis von fast 24.000 EUR und beauftragte die Planung, die
Herstellung sowie den Einbau. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen war sie verpflichtet,
vor bzw. bei Lieferung den gesamten Betrag zu zahlen. Die Parteien vereinbarten, dass die
Käuferin "nur" 21.300 EUR im Voraus zu zahlen habe und vom geschuldeten Restbetrag 2.500
EUR bis zum einwandfreien Einbau zurückbehalten werden dürfen. Als tatsächlich Mängel
entstanden, behielt sie allerdings 5.500 EUR zurück. Die Verkäuferin war nun der Auffassung,
dass sie zu einer Mängelbeseitigung nur dann verpflichtet sei, wenn die Vergütung bis auf die
vereinbarten 2.500 EUR vorab gezahlt wird. Wegen der Weigerung zur Mängelbeseitigung
verlangte die Käuferin Schadenersatz auf Rückabwicklung des Vertrags und Erstattung der
Mehrkosten. Die Verkäuferin klagte ihrerseits die ausstehende Vergütung ein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Käuferin Recht, denn die in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen,
ist unwirksam. Mit einer solchen Vereinbarung verliert ein Käufer jedes Druckmittel, wenn der
Einbau mangelhaft ist. Auch die nachträgliche Vereinbarung ändert daran nichts, denn
letztendlich ist auch diese nicht anders zu werten als das, was in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen steht. Die Einräumung eines Zurückbehaltungsrechts von lediglich rund
10 % der Vergütung berücksichtigt laut BGH nicht hinreichend die Interessen der Käuferin.
Daher durfte die Verkäuferin die Mängelbeseitigung nicht ablehnen und haftet nun für den
entstandenen Schaden.

Hinweis: Natürlich gilt dieses Urteil nicht nur für Küchen, sondern für sämtliche Verträge, die
sich auf Planung, Herstellung und Einbau von Gegenständen beziehen. Ein wichtiges Urteil für
Verbraucher!

Quelle: BGH, Urt. v. 07.03.2013 - VII ZR 162/12

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

zum Thema: Sonstiges



Eingestellt am 05.05.2013 von M. Vogel
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