<< Verspätete Betriebskostenabrechnung:... ht bei Abrechnungsschuld | Nutzungsentschädigung statt Miete: Nicht... es kann teuer werden >> |
Mietminderung wegen Mängeln: Für Fehlen einer Mängelanzeige besteht Beweispflicht des Vermieters
In einer Mietwohnung traten Risse in den Bodenfliesen auf. Die Mieter minderten daraufhin die
Miete, was sich die Vermieter nicht gefallen lassen wollten. Sie klagten die Minderungsbeträge
ein - allerdings erfolglos. Ein Mieter kann sich nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH) nicht auf eine Mietminderung berufen, wenn dem Vermieter ein Schadenersatzanspruch
wegen der Pflichtverletzung zur rechtzeitigen Mietmängelanzeige zusteht. Das ist dann der Fall,
wenn dem Vermieter durch die unterlassene Anzeige ein Schaden entsteht. Doch stellt sich die
spannende Frage, wer zu beweisen hat, dass ein Mieter diese Anzeige nicht vorgenommen hat. In
diesem Fall hat der BGH entschieden, dass die den Schadenersatz verlangenden Vermieter auch
beweisen müssen, dass der Mieter die ihn treffende Pflicht verletzt hat. Da dieser Nachweis hier
nicht möglich war, verloren die Vermieter den Fall.
Miete, was sich die Vermieter nicht gefallen lassen wollten. Sie klagten die Minderungsbeträge
ein - allerdings erfolglos. Ein Mieter kann sich nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH) nicht auf eine Mietminderung berufen, wenn dem Vermieter ein Schadenersatzanspruch
wegen der Pflichtverletzung zur rechtzeitigen Mietmängelanzeige zusteht. Das ist dann der Fall,
wenn dem Vermieter durch die unterlassene Anzeige ein Schaden entsteht. Doch stellt sich die
spannende Frage, wer zu beweisen hat, dass ein Mieter diese Anzeige nicht vorgenommen hat. In
diesem Fall hat der BGH entschieden, dass die den Schadenersatz verlangenden Vermieter auch
beweisen müssen, dass der Mieter die ihn treffende Pflicht verletzt hat. Da dieser Nachweis hier
nicht möglich war, verloren die Vermieter den Fall.
Hinweis: Mieter und Vermieter sollten stets genau festhalten, wann Mängel angezeigt wurden -
und zwar beweissicher. Eine Mängelanzeige sollte also stets mindestens per Einschreiben
erfolgen.
Quelle: BGH, Urt. v. 05.12.2012 - VIII ZR 74/12
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
zum Thema: Mietrecht/ Mietminderung/ Mängelanzeige /
Eingestellt am 02.04.2013 von M. Vogel
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.