Mit Fremddienstleistung vergleichbar: Arbeitsleistungen durch Vermieter können auf Betriebskosten umgelegt werden

Häufig erledigt ein Vermieter gerade in kleineren Wohnanlagen anfallende Arbeiten selbst. Aber
darf er die dafür entstehenden Kosten auf die Mieter umlegen? Und wenn ja, in welcher Höhe?
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die von einem Vermieter oder dessen Personal erbrachten
Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach jenen fiktiven Kosten abgerechnet werden dürfen,
die bei Erbringen der Leistung durch einen Dritten entstanden wären. Der Vermieter muss
allerdings ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die angefallenen Arbeiten erbringen - wie
ein Angebot eines Unternehmens, das in der Regel nach Auftragserledigung diesen Zahlen
entsprechend abrechnet. Und natürlich muss die grundsätzliche Übertragung der Betriebskosten
auf den Mieter im Mietvertrag vereinbart worden sein.

Hinweis: Jetzt könnte es tatsächlich für einige Mieter teurer werden. Bereits vor dieser
Entscheidung haben viele Vermieter Sach- und Eigenleistungen erbracht. Dass dies aber auch zu
den Bedingungen eines Dritten - sprich eines Fachunternehmens - möglich ist, dürfte den meisten
Vermietern ebenso neu sein.

Quelle: BGH, Urt. v. 14.11.2012 - VIII ZR 41/12

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

zum Thema: Mietrecht



Eingestellt am 08.01.2013 von M. Vogel
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