Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters: Außerordentliche Kündigung durch Mieter bei Gebrauchsentziehung rechtens

Grundsätzlich hat ein Mieter Modernisierungsarbeiten des Vermieters zu dulden. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos.
Die Vermieterin einer Arztpraxis plante eine umfassende Sanierung und Aufstockung des
Gebäudes. In der Zeit von Mai 2010 bis Januar 2011 konnten die Praxisräume nahezu gar nicht
genutzt werden. Daher suchten sich die Ärzte Ersatzräume und schlossen einen weiteren
Mietvertrag über diese Räume. Den Mietvertrag in dem umzubauenden Gebäude kündigten sie
außerordentlich wegen einer Gebrauchsentziehung. Durch die vorzeitige Beendigung des
Mietvertrags ist den Ärzten ein Schaden entstanden, den sie nun von der ursprünglichen
Vermieterin ersetzt verlangen wollten. Es ging dabei u.a. um Umzugskosten, Renovierungskosten
und Erstattung der Mietdifferenz. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof urteilte. Die Mieträume
waren für einen längeren Zeitraum nicht für den vertragsgemäßen Gebrauch zu nutzen. Aus
diesem Grund bestand ein Recht zur außerordentlichen Kündigung durch die Ärzte.

Hinweis: Zwar müssen grundsätzlich Modernisierungsmaßnahmen geduldet werden. Bedeuten
die Arbeiten jedoch eine Härte, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des
Vermieters nicht zu rechtfertigen ist, muss der Mieter sie nicht hinnehmen. Schon wenn die
Gebrauchsbeeinträchtigung sicher bevorsteht, darf der Mieter diesbezügliche Maßnahmen
ergreifen und nicht abwarten, bis diese tatsächlich eintritt.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.10.2011 - XII ZR 126/10

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

zum Thema: Mietrecht



Eingestellt am 03.03.2013 von M. Vogel
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