Neuer Rundfunkbeitrag rechtmäßig

Der neue Rundfunkbeitrag, der auf Grundlage des am 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrages der Länder erhoben wird, wird unabhängig davon erhoben, ob jemand ein Empfangsgerät vorhält oder nicht. Er ist allein an das Innehaben eine Wohnung geknüpft.

Dagegen hatte eine Privatperson Klage erhoben, weil der Rundfubkbeitrag nach ihrer Auffassung gegen Verfassungsrecht vestoße. Im Kern wurde eingewandt, das die Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstosse und der Bund für die Gesetzgebung nicht zuständig sei, da es sich um eine Steuer handele.

Mit Urteil vom 19.03.2014 hat das Verwaltungsericht Gera, Az 3 K 554/13 die Klage abgewiesen. Es ging davon aus, dass es sich um einen Beitrag, nicht um eine Steuer handele, da er an die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Runsdfunks gebunden ist. Weiter führte das Gericht aus, dass nur ein geringer Prozentsatz der Abgabenschuldner tatsächlich nicht über ein Empfangsgerät verfüge. Deren Miterfassung stelle keinen relevanten Gleichheitsverstoß dar, denn die Gesetzgebung sei befugt, Abgabentatbestände zu pauschalieren. Dies diene der Verwaltungsvereinfachung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 24. März 2014.



Eingestellt am 27.03.2014 von D. Köhn-Huck
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