Nur kurzes Mietverhältnis: Kündigung wirksam, wenn Eigenbedarf bei Vertragsabschluss nicht absehbar war

Soll einem Mieter von Wohnraum gekündigt werden, muss der Vermieter dafür einen plausiblen
und gültigen Grund angeben. Möchte er die Wohnung selbst nutzen, kann er wegen Eigenbedarfs
kündigen. Ist das aber auch schon drei Jahre nach Abschluss des Mietvertrags möglich?
Zwei Mieter hatten seit Februar 2008 ein Einfamilienhaus gemietet. Im März 2011 - also drei
Jahre und einen Monat später - kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs.
Sie benötige das Haus für ihren Enkel und dessen Familie. Die Mieter empfanden die
Eigenbedarfskündigung als rechtsmissbräuchlich. Sie sei nur drei Jahre nach Beginn des
Mietverhältnisses ausgesprochen worden. Die Vermieterin hingegen war der Auffassung, dass
der Eigenbedarfsgrund erst später wegen einer Änderung der beruflichen und familiären
Verhältnisse des Enkels entstanden sei. Dies sei zuvor nicht absehbar gewesen. Als die Mieter
nicht auszogen, legte die Vermieterin Räumungsklage ein - und gewann.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war die Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht
rechtsmissbräuchlich. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Vermieterin bereits bei
Abschluss des Mietvertrags beabsichtigt oder erwogen hätte, die Wohnung alsbald selbst zu
nutzen oder einem Angehörigen zur Verfügung zu stellen. Das war jedoch hier nicht der Fall.
Hinweis: Mietobjekte sind kein Eigentum. Wollen Mieter sicher sein, dass eine
Eigenbedarfskündigung nicht ausgesprochen wird, sollten sie dies in den Mietvertrag aufnehmen.

Quelle: BGH, Urt. v. 20.03.2013 - VIII ZR 233/12

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

zum Thema: Mietrecht / Eigenbedarf / Wohnung



Eingestellt am 28.05.2013 von M. Vogel
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