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Nutzungsentschädigung statt Miete: Nicht erfolgter Auszug nach Beendigung des Mietverhältnisses kann teuer werden
Zieht ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht aus, kann es teuer werden. In diesem Fall schuldet er dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung, die höher sein kann als die
zuvor gezahlte Miete.
Ein befristetes Mietverhältnis endete 2003. Tatsächlich nutzten die Mieter jedoch die Wohnung
bis 2010 weiter. Sie zahlten neben einigen Einmalbeträgen grundsätzlich die monatlich im
ursprünglichen Vertrag vereinbarte Miete von 1.431 EUR. Die Vermieterin war jedoch der
Auffassung, dass die ortsübliche Vergleichsmiete seit Beendigung des Mietverhältnisses
monatlich 1.918 EUR betrug. Sie verlangte daher fast 18.000 EUR Nachzahlung. Im Prozess
stellte sich nun die Frage, ob eine Klage ohne Aufschlüsselung dieses Betrags zulässig war.
Diese Frage bejahte der Bundesgerichtshof. Die Klageforderung genügt den
Bestimmtheitsanforderungen, die die Zivilprozessordnung stellt. Es ist nicht erforderlich, dass für
jeden einzelnen Monat der begehrte Rückstand konkret beziffert wird. Auch eine sogenannte
Saldoklage ist möglich.
Hinweis: Anhand des Urteils wird jedoch auch ersichtlich, in welcher Gefahr Mieter schweben,
die nach Beendigung des Mietverhältnisses einfach nicht aus ihrer Wohnung ausziehen. In
diesem Fall wird nicht die vertraglich vereinbarte Miete geschuldet, sondern die ortsübliche
Vergleichsmiete. Es liegt kein vertraglicher Anspruch vor, sondern "nur" ein Anspruch auf
Nutzungsentschädigung. Dieser kann jedoch wesentlich höher ausfallen, als im ursprünglichen
Mietvertrag vereinbart wurde.
zuvor gezahlte Miete.
Ein befristetes Mietverhältnis endete 2003. Tatsächlich nutzten die Mieter jedoch die Wohnung
bis 2010 weiter. Sie zahlten neben einigen Einmalbeträgen grundsätzlich die monatlich im
ursprünglichen Vertrag vereinbarte Miete von 1.431 EUR. Die Vermieterin war jedoch der
Auffassung, dass die ortsübliche Vergleichsmiete seit Beendigung des Mietverhältnisses
monatlich 1.918 EUR betrug. Sie verlangte daher fast 18.000 EUR Nachzahlung. Im Prozess
stellte sich nun die Frage, ob eine Klage ohne Aufschlüsselung dieses Betrags zulässig war.
Diese Frage bejahte der Bundesgerichtshof. Die Klageforderung genügt den
Bestimmtheitsanforderungen, die die Zivilprozessordnung stellt. Es ist nicht erforderlich, dass für
jeden einzelnen Monat der begehrte Rückstand konkret beziffert wird. Auch eine sogenannte
Saldoklage ist möglich.
Hinweis: Anhand des Urteils wird jedoch auch ersichtlich, in welcher Gefahr Mieter schweben,
die nach Beendigung des Mietverhältnisses einfach nicht aus ihrer Wohnung ausziehen. In
diesem Fall wird nicht die vertraglich vereinbarte Miete geschuldet, sondern die ortsübliche
Vergleichsmiete. Es liegt kein vertraglicher Anspruch vor, sondern "nur" ein Anspruch auf
Nutzungsentschädigung. Dieser kann jedoch wesentlich höher ausfallen, als im ursprünglichen
Mietvertrag vereinbart wurde.
Quelle: BGH, Urt. v. 09.01.2013 - VIII ZR 94/12
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
zum Thema: Mietrecht/ Nutzungsentschädigung / Weiternutzung
Eingestellt am 02.04.2013 von M. Vogel
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