Pfusch am Bau: Bei Schwarzarbeit besteht kein Anspruch auf Mängelgewährleistung

Schwarzarbeit hat Konjunktur und die Risiken sollten bekannt sein. Es drohen nicht nur
existenzielle Probleme im Falle eines Unfalls des Schwarzarbeiters, auch eine
Mängelgewährleistung ist nach Meinung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein
ausgeschlossen.
Eine Grundstücksbesitzerin ließ sich für 1.800 EUR eine etwa 170 qm große Einfahrt neu
pflastern. Dazu engagierte sie einen Schwarzarbeiter, eine Rechnung sollte nicht gestellt werden.
Die Arbeiten wurden durchgeführt, es traten aber Unebenheiten auf, da der Schwarzarbeiter den
Untergrund nicht richtig aufgebaut hatte. Nun ging es vor die Gerichte, doch die
Grundstückseigentümerin erlebte eine böse Überraschung: Sie hat das Verbotsgesetz des § 1 Abs.
2 Schwarzarbeitsgesetz umgangen. Dies führt zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags, denn
letztendlich wurden Steuern und Sozialversicherungsabgaben hinterzogen. Nachdem sich die Grundstücksbesitzerin durch die Schwarzgeldabrede außerhalb der Rechtsordnung gestellt hatte,
verlor sie gleichermaßen ihren gerichtlich durchsetzbaren Anspruch - und somit alle gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche.

Hinweis: Schwarzarbeit ist und bleibt strafbar. Bei "Pfusch am Bau" hat der Bauherr keine
Mängelgewährleistungsrechte gegen den Schwarzarbeiter.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 21.12.2012 - 1 U 105/11

Fundstelle: www.justiz.schleswig-holstein.de

zum Thema: Baurecht / Schwarzarbeit / Mängel / Schadensersatz



Eingestellt am 06.04.2013 von M. Vogel
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