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Preistransparenz zu Ferienunterkünften: Endpreisangaben sind Pflicht, wenn individuelle Faktoren auszuschließen sind
Grundsätzlich ist der Preis für die Endreinigung von Ferienunterkünften in der Miete enthalten.
Ein Vermieter bot über das Internet Ferienwohnungen an der Ostseeküste an. In den Anzeigen
befand sich unter jeder Wohnung eine Tabelle mit den zu zahlenden Preisen, gegliedert nach
Hauptsaison, Nebensaison und Sparwochen. Am Ende der Anzeige wurde auf die entstehenden
Zusatzkosten von 75 EUR (Aufenthalt mit Tier) und 55 EUR (Aufenthalt ohne Tier) für die
Endreinigung hingewiesen. Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs war der
Auffassung, dass hier ein wettbewerbswidriges Verhalten vorliege, da ein Verstoß gegen die
Preisangabenverordnung gegeben sei. Danach ist grundsätzlich der Endpreis anzugeben -
inklusive sämtlicher Preisbestandteile und insbesondere auch der Umsatzsteuer. Verbraucher
sollten Klarheit über den Preis erhalten. Die Angabe kann nur dann unterbleiben, wenn der
Endpreis wegen Zeit- und Verbrauchsfaktoren von Kriterien abhängt, die allein der Verbraucher
beeinflussen kann. Vorliegend war die Verpflichtung zur Übernahme der Endreinigungskosten
jedoch frei von solchen individuellen Faktoren, da sie unabhängig von der Aufenthaltsdauer
einmalig und auf jeden Fall anfalle. Damit lag eine wettbewerbswidrige Werbung vor.
Ein Vermieter bot über das Internet Ferienwohnungen an der Ostseeküste an. In den Anzeigen
befand sich unter jeder Wohnung eine Tabelle mit den zu zahlenden Preisen, gegliedert nach
Hauptsaison, Nebensaison und Sparwochen. Am Ende der Anzeige wurde auf die entstehenden
Zusatzkosten von 75 EUR (Aufenthalt mit Tier) und 55 EUR (Aufenthalt ohne Tier) für die
Endreinigung hingewiesen. Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs war der
Auffassung, dass hier ein wettbewerbswidriges Verhalten vorliege, da ein Verstoß gegen die
Preisangabenverordnung gegeben sei. Danach ist grundsätzlich der Endpreis anzugeben -
inklusive sämtlicher Preisbestandteile und insbesondere auch der Umsatzsteuer. Verbraucher
sollten Klarheit über den Preis erhalten. Die Angabe kann nur dann unterbleiben, wenn der
Endpreis wegen Zeit- und Verbrauchsfaktoren von Kriterien abhängt, die allein der Verbraucher
beeinflussen kann. Vorliegend war die Verpflichtung zur Übernahme der Endreinigungskosten
jedoch frei von solchen individuellen Faktoren, da sie unabhängig von der Aufenthaltsdauer
einmalig und auf jeden Fall anfalle. Damit lag eine wettbewerbswidrige Werbung vor.
Hinweis: Vieles spricht dafür, dass dieses Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein
richtig ist. Vermietern von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sollte dringend angeraten
werden, ihre Internetauftritte entsprechend zu bearbeiten.
Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.03.2013 - 6 U 27/12
Fundstelle: www.schleswig-holstein.de/OLG
Eingestellt am 28.05.2013 von M. Vogel
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