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Schadensersatz bei Wasserschaden in Eigentumswohnung
In einer Wohnungseigentumsanlage kam es im Obergeschoss, welches ein ambulantes Operationszentrum gemietet hatte, wegen einer gelösten Schlauchverbindung zu einem Wasseraustritt. In der Praxis des darunter befindlichen Arztes entstand ein Wasserschaden in Höhe von 166.000 €. Die eigene Versicherung des Arztes hat den Schaden zunächst beglichen und eine Regressforderung beim ambulanten Operationszentrum geltend gemacht.
Der Bundesgerichtshof hat dem stattgegeben. Nach Auffassung des BGH steht dem Geschädigten ein Ausgleichsanspruch unabhängig davon zu, ob der Schaden schuldhaft oder fahrlässig verursacht wurde. Dies entspricht der Rechtsprechung bei Grundstückseigentümern, denen ein Ausgleichsanspruch gegen den Nachbarn zusteht, wenn von dessen Grundstück Beeinträchtigungen ausgehen.
Gegen derartige Ansprüche, die nicht mal auf Fahrlässigkeit abstellen, sollte mit einer Versicherung vorgebeugt werden!
Quelle: BGH, Urteil vom 25.10.2013, V ZR 230/12
zum Thema: Mietrecht/ Schadensersatz
Eingestellt am 06.02.2014 von D. Köhn-Huck
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