Steuererklärungen 2011: Die richtige Taktik bei der Abgabe

Bei der Abgabe von Steuererklärungen müssen Sie gesetzliche Fristen beachten:
1. Besteht eine Pflicht zur Abgabe, sind die Formulare dem Finanzamt bis Ende Mai 2012
vorzulegen. Auf Antrag wird die Frist bis Ende September verlängert - auch ohne lange
Begründung. Darüber hinaus wird nur in begründeten Einzelfällen Aufschub gewährt.
2. Ist ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein eingeschaltet, verlängert sich die Frist
allgemein auf Silvester 2012. Erst danach kommen Verlängerungsanträge bis Ende Februar
2013 in Betracht, die jedoch stichhaltig begründet sein müssen.
3. Arbeitnehmer haben über die einbehaltene Lohnsteuer ihre Abgaben bereits geleistet.
Grundsätzlich verlangt das Finanzamt von ihnen nur dann eine Einkommensteuererklärung,
wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie
Nebeneinkünfte über 410 EUR, den Job gewechselt oder die Steuerklasse V haben.
Ansonsten können Arbeitnehmer freiwillig eine sogenannte Antragsveranlagung
durchführen lassen. Hierzu haben sie vier Jahre und damit bis Ende 2015 Zeit. Da diese Frist
auch für die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt, können beide Anträge zeitgleich eingereicht
werden.

Bei der Frage, wann eine Einkommensteuererklärung Pflicht ist, wird zwischen Arbeitnehmern
und den übrigen Bürgern differenziert. Letztere müssen Formulare einreichen, wenn ihr
Einkommen über dem Grundfreibetrag von 8.004 EUR liegt. Diese Grenze gilt für Singles,
dauernd vom Ehepartner getrennt Lebende und Geschiedene sowie Kinder. Bei Ehepaaren
verdoppelt sich der Freibetrag, sofern sie die Zusammenveranlagung wählen.
Die allgemeinen Abgaberegeln gelten für die Erklärungen zur:
Einkommensteuer - inklusive der gesonderten, der gesonderten und einheitlichen
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie der gesonderten Feststellung des
Verlustvortrags
Körperschaftsteuer
Gewerbesteuer - inklusive der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts und der
Zerlegung des Steuermessbetrags
Umsatzsteuer
Wer die Steuererklärung nicht oder verspätet beim Finanzamt einreicht und auch den Antrag auf
Verlängerung versäumt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser ergeht zusammen
mit dem Steuerbescheid und darf bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen, höchstens jedoch
25.000 EUR.
Hinweis: Auch wenn keine Steuern anfallen, lohnt sich eine Erklärungsabgabe, wenn etwa nur
Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorliegen oder der Saldo aus Gehalt und anderen
Einkünften negativ ist. Dieses in 2011 entstandene Minus kann nur dann mit positiven
Einkünften anderer Jahre verrechnet werden, wenn jetzt schon eine Erklärung eingereicht wird.
Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 02.01.2012 - S 0320 - 1 - V A 2
Fundstelle: www.stx-premium.de
zum Thema: Sonstiges
22. Günstige BFH-Rechtsprechung: Wann sie für Ihre Belange herangezogen werden kann
Fällt der Bundesfinanzhof (BFH) ein für Sie günstiges Urteil, sind Sie sicher bestrebt, den
Urteilstenor möglichst schnell für Ihren Fall beim Finanzamt geltend zu machen. Hier fließen die
Informationen mittlerweile sehr zügig, weil der BFH wichtige Entscheidungen zeitnah nach ihrer
Verkündung auf seinen Internetseiten veröffentlicht (www.bundesfinanzhof.de).
Die Veröffentlichung hat aber leider nicht automatisch zur Folge, dass auch die Finanzämter das
Urteil über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden. Denn eine allgemeine
Anwendung auf gleichgelagerte Fälle kann erst nach einer entsprechenden Entscheidung der
obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erfolgen. Um die Zeit zwischen der
Veröffentlichung des Urteils und der Freigabe zur allgemeinen Anwendung kurz zu halten, teilt
die Finanzverwaltung die Freigabe der Entscheidungen mittlerweile online mit.
Hinweis: Die freigegebenen Entscheidungen werden in einer Liste auf der Internetseite des
Bundesfinanzministeriums (BMF) veröffentlicht - und zwar auf www.bundesfinanzministerium.de unter BMF-Startseite --> Aktuelles --> BFH-Entscheidungen.



Eingestellt am 19.05.2012 von M. Vogel
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