Steuerliche Privilegien für Eltern: Was ist bei volljährigen Kindern in der Ausbildung zu beachten ?

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 bringt für Familien ab 2012 eine Reihe von
Steuererleichterungen und Einsparungen bei den Bürokratiekosten. So gibt es Kindergeld,
steuerliche Vergünstigungen (z.B. Kinder- und Ausbildungsfreibetrag, Abzug von Schulgeld,
Ermäßigung bei außergewöhnlichen Belastungen, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und
sonstige Privilegien (z.B. Riester-Zulage für den elterlichen Sparvertrag) für die Eltern bei
volljährigen Kindern ohne jegliche Einkommensgrenze.
Das Bundesfinanzministerium erläutert in einem umfangreichen Schreiben unter anderem, dass
eine Berufsausbildung dann begünstigt ist, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildung in
einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang die notwendigen fachlichen Fertigkeiten
und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen und der durch eine Prüfung
abgeschlossen wird. Vor der erstmaligen darf aber keine andere Berufsausbildung und auch kein
berufsqualifizierendes Hochschulstudium abgeschlossen worden sein.
Hinweis: Besucht ein Kind eine allgemeinbildende Schule, wird es in der Regel weiter
berücksichtigt. Der Erwerb eines Schulabschlusses gilt genausowenig als Verbrauch der
erstmaligen Berufsausbildung wie ein Volontariat oder ein freiwilliges Berufspraktikum.
Negative Konsequenz: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines
Erststudiums wird ein volljähriges Kind nur noch dann berücksichtigt, wenn es keiner
schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies gilt selbst für den Fall, dass die erstmalige
Maßnahme bereits vor dem 18. Geburtstag abgeschlossen worden ist. Schädlich ist eine
Erwerbstätigkeit dann, wenn sie auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist und den Einsatz
der persönlichen Arbeitskraft erfordert.

Erlaubt sind dagegen
eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden,
ein Ausbildungsdienstverhältnis,
ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (400-EUR-Job),
ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis (längstens zwei Monate bei Beschäftigung an
mindestens fünf Tagen pro Woche oder 50 Arbeitstage bei unter fünf Tagen pro Woche)
sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens.

Quelle: BMF-Schreiben v. 07.12.2011 - IV C 4 - S 2282/07/0001-01

Fundstelle: www.bundesfinanzministerium.de

zum Thema: Sonstiges



Eingestellt am 18.05.2012 von M. Vogel
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