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Steuerrückerstattung: Vorgehensweise bei ehemals zusammenveranlagten Ehegatten
die Anrechnung von Vorauszahlungen,
Abzugsbeträge wie Kapitalertrag- und Lohnsteuer sowie einen berichtigten Bescheid ergeben.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und
gegen den anderen. Dennoch kann es erforderlich sein, die Erstattungsberechtigung der beiden
Ehegatten zu ermitteln. Die Finanzämter gehen hierbei wie folgt vor:
Grundsätzlich können sich Eheleute, die die Zusammenveranlagung beantragen, durch ihre
beiderseitigen Unterschriften auf der Steuererklärung gegenseitig bevollmächtigen,
Erstattungsbeträge in Empfang zu nehmen. Das gilt aber nur bei intakten Ehen. Ansonsten
muss die Anspruchsberechtigung selbst dann geprüft werden, wenn die Eheleute
übereinstimmend davon ausgehen, dass ihnen der Erstattungsanspruch gemeinsam zusteht.
Erstattungsberechtigt ist derjenige Ehegatte, auf dessen Rechnung die Zahlung (z.B. die
Vorauszahlung) bewirkt worden ist. Es kommt nicht darauf an, von wem und mit wessen
Mitteln gezahlt worden ist, sondern allein darauf, wessen Steuerschuld getilgt wurde. Bei
Zahlung durch einen Ehegatten für beide als Gesamtschuldner sind beide Ehegatten
erstattungsberechtigt und der Betrag wird nach Köpfen aufgeteilt.
Erfolgt die Zahlung erst nach der Scheidung, ist im Fall der Erstattung der zahlende
Ehegatte allein erstattungsberechtigt.
Beantragen die Ehegatten die getrennte Veranlagung, werden Vorauszahlungen insgesamt
auf die getrennt festgesetzte Steuer angerechnet. Verbleibt hierbei ein Rest, wird der nach
Kopfteilen auf beide Ehegatten verteilt.
Führt die Zusammenveranlagung zur Erstattung einbehaltener Lohnsteuer, so ist der
Ehegatte erstattungsberechtigt, von dessen Arbeitslohn sie einbehalten wurde.
Beispiel: Der Ehemann ist Gewerbetreibender, die Ehefrau ist Arbeitnehmerin. Die
Einkommensteuer beträgt 5.000 EUR und infolge der Anrechnung einbehaltener Lohnsteuer von
6.500 EUR ergibt sich eine Erstattung von 1.500 EUR. Erstattungsberechtigt ist allein die
Ehefrau.
Sind beide Ehegatten Arbeitnehmer, erfolgt die Anrechnung der Lohnsteuer im Verhältnis
des Arbeitslohns.
Ist keiner Arbeitnehmer, sind beide Ehegatten je zur Hälfte erstattungsberechtigt.
Liegt nur die Steuererklärung eines Ehegatten vor, wird die Durchführung der getrennten
Veranlagung grundsätzlich zurückgestellt und der andere zur Abgabe der Steuererklärung
aufgefordert.
Besteht zwischen dem Finanzamt und einem oder beiden Ehegatten Streit über den
Erstattungsanspruch, wird darüber durch Abrechnungsbescheid entschieden, und zwar nach
der Festlegung des Finanzamts.
Quelle: Bayerisches LfSt, Vfg. v. 20.10.2011 - S 0160.1.1-1/3 St42
Fundstelle: www.stx-premium.de
zum Thema: Sonstiges
Eingestellt am 19.05.2012 von M. Vogel
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