Thermenwartung als Betriebskostenumlage: Wartungsklausel ohne Betragsobergrenze im Mietvertrag zulässig

In vielen Mietverträgen haben Mieter die anteiligen Kosten für die jährliche Wartung von
Gasthermen zu übernehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nun mit einer
entsprechenden Klausel beschäftigen müssen.
In einem Formularmietvertrag waren die Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme auf den
Mieter umgelegt worden. Deshalb verlangte eine Vermieterin die dadurch entstandenen Kosten in
Höhe von knapp 60 EUR. Der Mieter zahlte jedoch nicht und die Angelegenheit landete vor den
Gerichten. Die Argumentation des Mieters: Zwar könnten grundsätzlich die Kosten umgelegt
werden, eine Klausel im Mietvertrag müsse jedoch eine Obergrenze für den Umlagebetrag
vorsehen. Das sah der BGH anders. Das Gesetz sieht in der Betriebskostenverordnung vor, dass
die Wartungskosten für eine Gastherme zu den Betriebskosten gehören. Betriebskosten können
jedoch grundsätzlich im Mietvertrag umgelegt werden. Eine Obergrenze sieht die gesetzliche
Regelung ebenfalls nicht vor.

Hinweis: Zwar sieht das Gesetz keine Obergrenze vor, so dass viele Vertragsklauseln wirksam
sein dürften. Der Vermieter hat trotzdem das Gebot der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung
von Betriebskosten zu beachten, was im vorliegenden Fall durchaus geschehen ist.

Quelle: BGH, Urt. v. 07.11.2012 - VIII ZR 119/12

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

zum Thema: Mietrecht



Eingestellt am 03.03.2013 von M. Vogel
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